Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Ein Denkmal für die Opfer ?

susu, Thursday, 31.08.2006, 00:24 (vor 7038 Tagen) @ Scipio Africanus

Es gab keinen juristischen Straftatbestand "Homosexualität", der sich
nicht ausdrücklich auf männliche Homosexualität bezog.


Nochmals, das ist für Östereich falsch. Dort gab es den §129 "Unzucht wider die Natur mit Personen desselben Geschlechts", der geschlechtneutral angewendet wurde, wobei das in §130 eingesetzte Strafmaß beim Anschluß Östereichs durch das im §175 gegebene ersetzt wurde.

"§ 129. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft: I. Unzucht wider die Natur, das ist a) mit Thieren; b) mit Personen desselben Geschlechts.

§ 130. Die Strafe ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren. Wenn sich aber im Falle der lit. b) eines der im § 125 erwähnten Mittel bedient wurde, so ist die Strafe von fünf bis zu zehn Jahren, und wenn einer der Umstände des § 126 eintritt, auch die dort bestimmte Strafe zu verhängen."

Östereich behielt diese Regelung bis 1971, dann wurde nur noch männliche Homosexualität bestraft...

susu


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