Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Ein Denkmal für die Opfer ?

Scipio Africanus, St.Gallen, Wednesday, 30.08.2006, 20:10 (vor 7038 Tagen) @ susu

Das ist so pauschal falsch, da es in Östereich eine Gesetzliche Verfolgung
gab, wobei diese nicht mit der gleichen Konsequenz durchgeführt wurde, wie
die der Schwulen, aber nach den bekannten Zahlen waren 5-10% der in
Östereich deportierten Homosexuellen Frauen. Eine der Interessantesten
Quellen dazu, wie mit dem Thema in Deutschland umgegangen wurde, ist ein
Tagebucheintrag von Goebbels, vom 4.3.1944:

Es gab keinen juristischen Straftatbestand "Homosexualität", der sich nicht ausdrücklich auf männliche Homosexualität bezog.


1851 14.04. Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten

§ 143
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren verübt wird, ist mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen.

1935 01.09. tritt die durch die Nationalsozialisten (am 28.06.1935) verschärfte Neufassung des § 175 in Kraft

Unzucht zwischen Männern
§ 175.
I. Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
II. Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.

Erschwerte Fälle
§ 175a.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.

Wir stellen also zusammenfassend fest ;

Die strafrechtliche Verfolgung männlicher Homosexualität fusst auf dem Paragrafen 143 des Strafgesetzbuches für die preußischen Staaten. Dieser Paragraf wurde im wesentlichen von den Nazis übernommen und erweitert.

Aus den Gesetzestexten wird eindeutig nur männliche Homosexualität als Unzucht gewertet. Das Ausmass der Verfolgung war dementsprechend. Einige 10 000 Schwule wurden in die KZs deportiert, während die Suche nach weiblichen, lesbischen KZ - Opfern ziemlich bemüht wirkt.

Gruss Scipio


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