Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

233.682 Postings in 30.704 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Eheähnliche Gemeinschaft, Behörden laut BVerfG in der Beweispflicht.

Rainer ⌂, Monday, 03.08.2009, 13:02 (vor 5990 Tagen) @ Fräger

Hallo

habe gehört, daß man in Australien nach 2 Jahren Zusammenleben mit einer
Frau (unverheiratet, kinderlos) automatisch unterhaltspflichtig wird, was
einer automatischen Zwangsehe nach 2 Jahren gleichkommt.

Ich möchte mal in die Runde fragen, wie da die rechtliche Situation in
Deutschland aussieht und welche Prognose man für die zukünftige
Rechtssprechung treffen kann.

Aus dem Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG )zur eheähnlichen Gemeinschaft.

Wir weisen nämlich darauf hin, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nur dann besteht, wenn jemand sein Einkommen vorrangig für seinen Partner einsetzen will, bevor er seine eigenen Verpflichtungen erfüllt. Das entspricht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, in dem es heißt: "Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen einsetzen. Wenn sich ein Partner entsprechend verhält, besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder jedenfalls nicht mehr." Dieses Urteil wurde am 2.9.2004 nochmals bestätigt. Wie alle Entscheidungen des BVerfG hat es laut Grundgesetz Gesetzescharakter.

Das gefällt Behörden nicht, die eine Kuhle in einem Doppelbett, Männerunterhosen auf einer Wäscheleine oder die Anwesenheit eines Mannes in der Wohnung einer Frau als Vorwand nehmen, um Leistungen zu streichen und sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Laut BGB gibt es keine Unterhaltspflichten zwischen nicht verheirateten Paaren. Eine eheähnliche Gemeinschaften liegt deshalb nur bei freiwilligen realen Zahlungen vor.

Das Urteil des BVerfG bedeutet, die ARGE ist in der Beweispflicht. Um das zu erzwingen muss der Rechtsweg beschritten werden da sich die ARGE rechtswidrig nicht an die Vorgaben des BVerfG hält.

Hier ist der Umgang mit den Entscheidungen des BVerfG dokumentiert.
http://www.fb4.fh-frankfurt.de/projekte/agtuwas/stellungnahme_missbrauchvorwurf_31105.pdf

Rainer

--
[image]
Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo


gesamter Thread:

 

powered by my little forum