Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Woran erkennt man eine geschlechterrassistische männerfeindliche Partei?

Christian2, Sunday, 01.06.2008, 11:10 (vor 6413 Tagen) @ pappa_in_austria

Indem solche geschlechterrassistische verbrecherische menschenverachtende perfide Parteien massiv Privilegien und Rechte nur für Frauen verschaffen wollen und dagegen sämtliche Pflichten, Diskriminierungen und Benachteiligen nur Männer auferlegen!

Diskriminierungsliste ausdrucken, den Grünen vorlegen (hinschmeissen) und sie damit öffentlich konfrontieren!

Männerdiskriminierung aufgrund des Geschlechts

Diskriminierung der Männer aufgrund des Geschlechtes:

Männerdiskriminierung an Hand von Beispielen. Wenn Sie sich diskriminiert fühlen, bitte ein kurzes Email an Wien-konkret.at schicken. Wir werden es hier nach Möglichkeit online stellen.

Beispiele von gängigen Männerdiskriminierungen:

* Männerdiskriminierung bei Wehrdienst / Zivildienst / Krieg
Männer müssen einen Wehrdienst bzw. einen Zivildienst kostenlos ableisten, Frauen überhaupt nicht. Im Kriegsfall müssen Männer "sterben gehen", ob sie wollen oder nicht. Frauen dürfen zu Hause bleiben (Dies ist zwar im Kriegsfall auch nicht lustig, aber trotzdem besser als an der Front)

* Männerdiskriminierung bei Behörden
Es gibt ein Frauenministerium, aber kein Männerministerium.
Es gibt Frauenberatungsstellen, aber keine Männerberatungsstellen.
Es gibt ein Straftäterkartei im Innenministerium, aber keine "StraftäterInnen" Kartei. Ebenso gibt es keine "MörderInnen"-Kartei.

* Männerdiskriminierung beim Pensionsantritt
Männer dürfen erst später in Pension gehen, obwohl sie eine kürzere Lebenserwartung haben ! Damit diese sexuelle Diskriminierung der Männer nicht vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden kann, haben SPÖ und ÖVP ein Verfassungsgesetz mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Das Stimmverhalten von FPÖ und Grüne ist unbekannt.

* Männerdiskriminierung bei Soziales & Gesundheit
ca 80% der Obdachlosen sind Männer. Die meisten davon wurden obdachlos aufgrund von Scheidungsverfahren und Unterhaltszahlungen.
Während es viele Programme zur Beratung und Erkennung von Brustkrebs bei Frauen gibt, gibt es vergleichsweise wenige zur Erkennung von Prostata-Krebs bei Männern.

* Männerdiskriminierung bei Scheidungen
Männer verlieren in der Regel das Wohnrecht in der bisherigen Wohnung. Männer dürfen nach Scheidungen meist die Kinder nur mehr sehr selten sehen. Männer werden oft bei Scheidungen zu Zahlväter degradiert.

* Männerdiskriminierungen bei Gerichtsurteilen:
Wenn eine Mann seine Frau umbringt bekommt er statistisch eine höhere Haftstrafe, als wenn eine Frau Ihren Ehemann umbringt.
Mit den Frauen haben die Richter und Geschworenen wahrscheinlich mehr Mitleid.

* Männerdiskriminierung bei Gewaltverbrechen
Im Jahr 2004 wurden in den Deliktbereichen, über die das deutsche Bundeskriminalamt eine Opferstatistik führt, Männer zu 61,5 Prozent Opfer von Straftaten. Bei Mord und Totschlag – vollendet und versucht – waren 62,7 Prozent der Opfer männlich, bei Raub sogar 67,8 Prozent. In der Öffentlichkeit wird jedoch in der Regel nur Gewalt gegen Frauen thematisiert. Ähnliches gilt wahrscheinlich auch in Österreich.

* Männerdiskriminierung am Arbeitsplatz:
Gleich gut qualifizierte Männer haben gegen "Quotenfrauen" keine Chance, oftmals sogar gegen schlechter qualifizierte Frauen. Besonders kritisch dürfte es derzeit z.B bei der Polizei sein.

* Männerdiskriminierung in den Medien:
Männer werden in Medien oft als gewaltbereit hingestellt.

* Männerdiskriminierung beim Erben:
Da Männer in der Regel eine kürzere Lebenserwartung haben, erben öfter Ehefrauen von den Ehemännern, als umgekehrt.

* Männerdiskriminierung im Verkehr:
Wenn beide - Ehemann und Ehefrau - Alkohol getrunken haben, dann wird erwartet, dass der Mann nach Hause fährt. Der gesellschaftliche Druck ist enorm hoch. (Eigentlich sollte natürlich keiner der beiden mit dem eigenen Auto alkoholisiert nach Hause fahren).
Vermutung: Männer zahlen auch die höheren Geldstrafen bei Verkehrskontrollen für Verkehrsübertretung. Blondinen zahlen vermutlich am wenigsten. Das ist statistisch natürlich schwer zu beweisen.

* Männerdiskriminierung bei Fussballmatches
Männer zahlen bei Fussballmatches des ÖFB (Ländermatches) den doppelten Eintritt, wie Frauen. Wir schreiben das Jahr 2007.
aktuelles Beispiel: Ländermatch gegen Deutschland am 6.2.2008: Männer zahlen bis zu 87% mehr als Frauen.
(Bei manchen Diskotheken ist noch schlechter. Da zahlen die Damen gleich gar keinen Eintritt, die Männer werden dafür umso mehr abgezockt. )

* Männerdiskriminierung bei Katastrophen:
Frauen und Kindern wird selbstverständlich bei einer Rettungsaktion der Vorzug gegeben. Männer bezahlen daher öfter mit dem Tod oder werden in schlechterem Zustand gerettet.

* Männerdiskriminierung durch Frauenförderungen:
Haben Sie sich schon einmal überlegt was eine "Förderung" eigentlich bedeutet? Fördern heißt jemanden auf Kosten anderer zu bevorzugen. "Frauenförderung" klingt auch wesentlich besser als "Männer-diskriminierung".

* Mangelde Chancengleichheit international betrachtet:
Geht es um einen internationalen Vergleich der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, hat sich in Österreich die Ungleichheit im Vergleich zum Vorjahr noch verschlechtert. Das geht aus dem "Global Gender Gap Report 2007" des Weltwirtschaftsforums in Genf (CH) hervor, laut dem Österreich auf Platz 27 liegt. Beim Kriterium "Chancengleichheit von Mann und Frau in der Wirtschaft" belegt Österreich den mieserablen 89. Platz von 128 Plätzen. Für Frauenministerin Doris Bures (SPÖ) ist das "nicht zufriedenstellend".

* GG Art. 12a "Allgemeine" Wehrpflicht:
Nur Männer sind verpflichtet, obwohl grundsätzlich auch Frauen für den Miltärdienst geeignet sind.
Lösungsmöglichkeiten: Milizsystem abschaffen und reine Berufsarmee schaffen, oder Wehrpflicht für beide Geschlechter.

* Quotenregelungen im öffentlichen Dienst: Sind bisher immer nur eine einseitige Bevorzugungen von Frauen, in Bereichen in denen Frauen die Beschäftigungsmehrheit stellen gibt es keine ensprechende Regelung zugunsten von Männern (z.B bei Pflegebrufen, Grundschullehrern, Kindergärtnern, ...) Die Quotenregelung wird so lange angewendet, bis Frauen die Mehrheit und Männer die Minderheit stellen. (BGleiG § 6-8)

* Diverse Detailbestimmungen in Gleichbehandlungsgesetzen: Das fängt an bei den Zielen des Gesetzes §1 BGleiG mit "Nach Maßgabe dieses werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen". Dass eventuelle Benachteiligungen von Männern abzubauen seien wird nirgendwo gefordert.

* §16 die Gleichstellungsbeauftragten können nur Frauen sein. Das lustiger weise, obwohl es in §5 heisst, dass die Vorschriften Anwendung finden sollte, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit sei. Ist also Frau zu sein eine unverzichtbare Voraussetzung um die Funktion von Gleichstellungsbeauftragten zu erfüllen?

* Die gesetzliche Definition von unterrepräsentiert, bei einem Frauenanteil unter 50%. Das bedeutet, das Frauen solange unterrepräsentiert sind, bis sie über 50% Anteil haben und damit Männer unterrepräsentiert sind, bzw. Frauen überrepräsentiert sind. Vernünftiger wäre eine Grenze wie in anderen Ländern bei 40%.

* Diverse Gleichstellungsgesetze auf Landesebene, welche analog zum BGleiG aufgebaut sind. Im einzelnen Gefunden (grossteils über http://www.rechtliches.de/Landesrecht.html abrufbar):
- Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG
- Thüringer Gleichstellungsgesetz - ThürGleichG
- Gleichstellung behinderter Menschen – LGGBehM (§ 4)
- Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - GlG M-V & Wahlordnung zum GleichstellungsG
- Berliner Landesgleichstellungsgesetz & Frauenförderverordnung
- Brandenburg Landesgleichstellungsgesetz & Frauenförderverordnung
- Bremen Landesgleichstellungsgesetz
- Hamburger Gleichstellungsgesetz
- Hessisches Gleichberechtigungsgesetz – HglG
- Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen Landesgleichstellungsgesetz
- Rheinland-Pfalz Landesgleichstellungsgesetz
- Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes
- Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG
- Sachsen-Anhalt Frauenfördergesetz – FrFG
- Schleswig-Holstein Gleichstellungsgesetz

* Im Landesrichtergesetz von Schleswig-Holstein findet sich unter Abschnitt II/§10 Richterwahl, folgender diskriminierender Abschnitt:

(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten eines oberen Landesgerichts werden auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorschlag soll drei Personen enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Dem Vorschlag sind die Personalübersichten für jede vorgeschlagene Bewerbung beizufügen. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sind durch den zuständigen Landtagsausschuß anzuhören. Die Anhörung des Ausschusses soll in öffentlicher, die anschließende Beratung und Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

Mit der Formulierung: "Der Vorschlag soll drei Personen enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen." werden Männer diskriminiert, da damit ein Dreiervorschlag von drei Frauen möglich ist, jedoch ein gleichartiger Dreiervorschlag aus drei Männern verhindert wird.

* SGB 5 § 25 Gesundheitsuntersuchungen:
(2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
Konkret wirkt sich das bei der Hautkrebsvorsorgeuntersuchung aus. Frauen können schon mit 30 eine Gratis-Vorsorgeuntersuchung in Anspruch nehmen, Männer erst mit 45 und das obwohl mehr Männer in dieser Altersgruppe an Hautkrebs erkranken und von den Erkrankten mehr sterben.

* SGB 6 § 237a Altersrente für Frauen: Die Frauenaltersrente, die an sich in D eigentlich schon angeglichen wurde (im Gegensatz zu Österreich), aber in einem Detail noch eine geschlechterungleiche Übergangsbestimmung enthält, die es Frauen unter bestimmten Bedingungen ermöglicht früher in Rente zu gehen. Frauen, die vor 1952 geboren wurden koennen diese Bestimmung noch in Anspruch nehmen, damit lauft die Bestimmung praktisch mit 2012 aus.

* SGB 6 § 56 Kindererziehungszeiten: Eltern können, wenn sie ihr Kind gemeinsam erzogen haben, eine übereinstimmende Erklärung über die Zurechnung der Kindererziehungszeiten zur Pension abgeben. Geschieht das nicht, so wird automatisch der Mutter die Erziehungszeit zugerechnet. Daher folgt, wenn sich beide Elternteile die Erziehung geteilt haben und die Mutter weigert sich eine Erklärung zum Splitting der Rentenanrechnung zu unterschreiben, so hat der Vater keinerlei Möglichkeit seinen Teil der Erziehungszeit anerkannt zu bekommen.

* Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Sorgerecht für Väter
nichtehelicher Kinder: Spricht Kindern aus nichtehelichen Beziehungen generell den Müttern zu, und Widerspricht damit der Gleichwertigkeit beider Elternteile. (Urteil unter http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20030129_1bvl002099 nachzulesen)

* StGB §183 Exhibistionistische Handlungen. Da heisst es "Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, oder mit Geldstrafe bestraft".

* Die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) mit dem Fakulativprotokoll zu deren Umsetzung: Im Fakulativprotokoll werden Verfahrensweisen festgelegt, wie bei verstössen gegen diese UN-Konvention vorzugehen ist. Das Problem darin ist, dass die Konvention sich fast durchgängig einer sexistischen Sprache bediehnt, in der Form, dass für Frauen immer das gleiche Recht gelten muss wie für Männer. Die umgekehrten Fälle, in denen Männer eine Diskriminierung erfahren werden dadurch nicht erfasst. Somit wird über das Fakulativprotokoll eine separates Rechtsmittel geschaffen, dem sich im Endeffekt nur Frauen bediehnen können.

Exemplarisch Artikel 12 der Konvention zum Gesundheitssystem an:

Artikel 12
1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Gesundheitswesen, um Frauen zu den gleichen Bedingungen wie Männern Zugang zu den Gesundheitsfürsorgediensten, einschließlich der Dienste im Zusammenhang mit der Familienplanung zu gewährleisten.

Somit wäre mit diesen Artikel gegen die weiter unten angeführte unterschiedliche Bezahlung von Gesundheitsvorsorgen anzukämpfen, wenn sie zu Lasten von Frauen diskriminierend wäre. Da sie aber zu Lasten von Männern diskriminiert, bietet auch das die UN-Konvention/das Fakulativprotokoll keine Möglichkeit.

Nachzulesen ist das Fakulativprotokoll und die Konvention selbst unter http://www.gleichberechtigung-goes-online.de/pdf/ced_3.pdf
Im Text selbst ist ein Österreichbezug vorhanden, der Protokolltext an sich ist aber im Anhang des Dokuments vorhanden und der gilt auch für D, da auch D das CEDAW und das Fakulativprotokoll unterzeichnet haben.

* Art.6 GG
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(Kein Vorwurf, daß den Verfassungsvätern und -müttern 1948, 3 Jahre nach dem Ende des NS-Mutterkults ("Dabei betonte der Führer mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind.") nichts anderes dazu eingefallen ist. Die ges. Realität war damals so, und es fehlten Millionen Väter, die gefallen oder noch interniert waren.
Aber daß im Jahre 2006, wo jeder fünfte bis sechste Alleinerziehende ein Vater ist, dieser Artikel noch immer so dasteht, ist schlicht eine Schande. )

* §1626a BGB (vom BVerfG am 29.1.2003 bestätigt)
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

* BErzGG § 3 Absatz 2

Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen.

Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; Entsprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist.

Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann.

* SBG 3 Arbeitsförderung § 8 Frauenförderung: (2) Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden.

Wenn Männer unter ihrer relativen Betroffenheit gefördert werden hat dieses Gesetz nichts dagegen. Die davon abgeleteten SBG 3 §11 (2) 4. und SBG 3 §386 haben selbiges Problem.

* SGB 6 § 294-300 Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921

Väter dieser Jahrgänge schauen für eine geleistet Kindererziehung in den betroffenen Jahren für ihre Pensionsberechnung durch die Finger.

* SGB 9 Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen mit diversen Bestimmungen einseitiger Frauenförderung von Behinderten.

Unklar: SGB 12 Sozialhilfe § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer:

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten.

(Wenn hier in der Anwendung Mutterschaft im Sinne von Elternschaft angewendet wird, dann ist es eine diskriminierende Vorschrift. Wenn es nur biologischen Sinne fuer kurz nach der Geburt angewendet wird (analog zu Mutterschutzregelungen) dann stellt es keine Diskriminierung dar.)

* §213 StGB "Minderschwerer Totschlag" (Totschlag ohne eigene Schuld oder im Torn) findet seit Abschaffung des §217 grundsätzlich Anwendung bei Kindstötung durch die Mutter. Ein Vater wird nach §211 (Mord) oder §212 (Totschlag) belangt.

Quelle:
http://www.femdisk.com/includef.php?path=forum/showthread.php&threadid=471

http://www.wien-konkret.at/soziales/maennerdiskriminierung/

Die Wahrheit, warum Frauen weniger verdienen!
http://www.welt.de/wams_print/article2030790/Wegen_mangelnder_Kinderbetreuung_verdienen_Frauen_weniger.html


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