Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Eine Frage zur Schweigepflicht im Familienrecht.

Student(t), Thursday, 22.05.2008, 13:50 (vor 6518 Tagen) @ Rainer

Die Interessen der
Betroffenen können aber einen Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
Streitigkeiten um Sorge- und Umgangsrecht sind z.B. so ein Fall.

Wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, dann auch in aller Konsequenz.
Prozessinterna dürfen dann nicht nach außen weitergegeben werden. Ist doch
auch logisch, sonst könnte man die Öffentlichkeit ja gleich zulassen.

Rainer

Danke, das sind klare und ermutigende Worte.

Ich werde jetzt das Nötige in Angriff nehmen.

Merkwürdig ist dennoch das ungenierte Vorgehen dieser Anwältin, auch z.B. während einer Verhandlung. Dort erklärte sie u.a., daß sie mit dem (privat beauftragten) Kinderpsychologen gesprochen habe und daher "weiß", daß mein Sohn den Umgang mit mir eingeschränkt sehen wolle. Dem wurde dann sogar Folge geleistet !!

Hätte die Richterin der Anwältin nicht sofort Schweigen gebieten müssen ?

Weiterhin: In derselben Verhandlung erklärte dieselbe Anwältin, daß sie etliche Mitarbeiter "in ganz Deutschland" (also IMs) habe, welche meine Internetbeiträge lesen und ihr zusenden. Sie sei also nicht darauf angewiesen, diese Arbeit selbst zu machen. - Das ist sicher nicht verboten, stört mich auch nicht (ich stehe ja zu Dem, was ich schreibe), und doch müßte einem Richter bei diesem Eifer doch unbehaglich werden, zumal es hier nicht um Strafrecht geht und das Lesen von z.B. 16 Seiten Forenbeiträge für das Gericht ja auch Arbeit macht.

Aber mir scheint, diese Anwältin kann sich Vieles leisten - oder sie glaubt es bis jetzt.

Gruß
Student


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