Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Eine Frage zur Schweigepflicht im Familienrecht.

Student(t), Thursday, 22.05.2008, 13:38 (vor 6423 Tagen) @ Mensch

Hallo Student,

Hier kann man Dir
weiterhelfen.

Danke für den Hinweis, aber der geht auf eine Seite für Mediation. Dort heißt es u.a.:

In der Mediation gibt es keine Gewinner oder Verlierer.

Das wäre mir zwar auch mir am liebsten. Die gegnerische Rechtsanwältin hat aber in mindesten einem ihrer Schriftsätze ganz klar zu erkennen gegeben, daß sie das gerade nicht will, sondern zum Mindesten einen Verlierer, notfalls auch zwei (mit dem Kind: drei). Sonst gibt es nämlich kein Alleinsorgerecht für ihre Mandantin. Das Alleinsorgerecht wird u.a. erteilt, wenn zwischen den Eltern in wichtigen Dingen keine Einigung möglich ist. Daher betreitet sie regelmäßg, daß irgendwelche Verständigungsmöglichkeit vorhanden sei. Sie tut auch Alles, um diese Verständigungs-Unmöglichkeit herzustellen, und zwar ziemlich offen.

Sie argumentiert also nicht folgendermaßen: "Ich beantrage namens meiner Mandantin das Alleinsorgerecht, weil keine Einigungsmöglichkeit besteht"; sondern sinngemäß so: "Ein Aufweis irgendwelcher Verständigungsmöglichkeiten wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt kontraproduktiv, weil dann mein (wiederholter) Alleinsorgeantrag vereitelt würde."

Die Mutter meines Kindes, eine Analphabetin, argumentiert natürlich nicht so, hat aber noch in einem Abschlußgespräch mit einem Sachverständigen (einem anderen als den, welchen ich oben erwähnte) den von mir geäußerten Wunsch nach außergerichtlicher Einigung zurückgewiesenen.

Leider ist die Rechtslage so, daß sie die gewollte Uneinigkeit begünstigt, nämlich mit einer Belohnung: Dem Alleinsorgerecht. Auch wenn das praktisch Nichts mehr nützt. Es bliebe dann immer noch ein moralischer Sieg. So wie meine Verurteilung nach dem Gewaltschutzgesetz durch dieselbe Anwältin.

Da sehe ich nur noch eine Lösung: Berufsverbot für die Anwältin per Mitteilung an die Anwaltskammer, notfalls auch über das Strafrecht.

Gruß
Student


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