Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Die Hure Justizia

DschinDschin, Wednesday, 31.01.2007, 20:00 (vor 6888 Tagen) @ Rainer
bearbeitet von DschinDschin, Wednesday, 31.01.2007, 20:04

Hallo

Die Justiz bemüht über 200 Jahre alte Moralvostellungen zur Stützung der
Wehrpflicht nur für Männer.

Der Wehrdienst als Pflichtdienst für Männer wird in der Bundesrepublik
Deutschland nicht nur rechtlich und theoretisch, sondern auch tatsächlich
und praktisch eingefordert und erbracht. Seiner auf dem Wehrpflichtgesetz
beruhenden Einführung liegen vom Gesetz- und Verfassungsgeber für
wesentlich gehaltene und in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts anerkannte Differenzierungsüberlegungen
zugrunde. Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht knüpft an eine
freiheitlich-demokratische Tradition an, die bis auf die Französische
Revolution von 1789 und die Reformzeit in Deutschland zu Beginn des 19.
Jahrhunderts zurückgeht. Ihr liegt die Vorstellung zugrunde, dass es
Pflicht aller männlichen Staatsbürger ist, für den Schutz von Freiheit und
Menschenwürde als den obersten Rechtsgütern der Gemeinschaft, deren
personale Träger auch sie selbst sind, einzutreten
(BVerfG, Urteil vom
13. April 1978 2 BvF 1/77 u.a. BVerfGE 48,127).

Glaube als Rechtfertigung.

Denn für die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer lassen
sich sachliche Gründe finden, die vor Art. 14 EMRK standhalten. Solche
Gründe können darin erblickt werden, dass Frauen typischerweise nach
wie vor im familiären Bereich größeren Belastungen ausgesetzt sind als
Männer
. Dies rechtfertigt es, Frauen in Friedenszeiten von einer
Dienstverpflichtung ganz auszunehmen, wie dies in Art. 12a Abs. 1 und 4 GG
geschehen ist. Davon unberührt ist, dass der Ausschluss der Frauen auch vom
freiwilligen bewaffneten Dienst in den Streitkräften nicht mehr zeitgemäß
ist, so dass der Verfassungsgeber ihn durch die Neufassung des Art. 12a
Abs. 4 Satz 2 GG beseitigt hat (vgl. zur Gesamtproblematik: Gornig, in: v.
Mangoldt/ Klein/Starck, Grundgesetz, Band 1, 5. Aufl. 2005, Art. 12a Rn.
149 und 155). Angesichts dessen besteht zwischen der Regelung in Art. 12a
GG einerseits und derjenigen in Art. 14 EMRK andererseits kein
Widerspruch.

Der gesamte Text ist
hier.

Rainer

Vielleicht eine Banalität ganz am Anfang:

Vor Gericht erhält man keine Gerechtigkeit, sondern ein Urteil.

Die Justiz ist keine Hure, aber sie ist nicht so frei, wie man denkt, denn zumindest ist sie an die Gesetze und Normen des Staates gebunden oder an internationale Übereinkommen. Diese jedoch sind politisch. D.h. Justiz ist auch politisch. Ganz davon abgesehen, das natürlich die Richter Kinder ihrer Zeit sind, d.h. in ihrer Entscheidungsfindung auch die Vorurteile ihrer Klasse und ihres Werdeganges, ihrer Herkunft wiederspiegeln.
Entscheidend für die Gemeinschaft ist nicht einmal, dass die Urteile dem Rechtsempfinden, des "gerecht und billig Denkenden" entspringen, entscheidend ist, dass die Urteile logisch nachvollziehbar und damit im gewissem Rahmen auch berechenbar sind.
So entstehen Probleme bei Scheidungen dadurch, dass zumindest ein Teil der Vertragsparteien, nämlich die Männer, bei der Eheschließung einen Vertrag abschließen, dessen Inhalt und Tragweite ihnen gar nicht klar ist. Die Ehe, als Liebesschwur begriffen, führt zu zivilrechtlichen Folgen, mit denen niemand rechnet. Wenn ich weiß, dass mit 90%iger Wahrscheinlichkeit ich als Vater nach der Scheidung den Kontakt zu meinen Kindern verliere, ich aber die Kosten weiterhin tragen muss, dann werde ich als vorsichtig handelnder Mensch, auf die Produktion von Kindern verzichten, oder die Kosten in den Gesamtvertrag einpreisen, d.h. die potentielle Mutter muss wirklich einiges bieten, damit ich so ein Risiko eingehe. Oder ich verdiene so wenig, dass ich unter der Pfändungsgrenze liege, so dass keine Kosten zu erwarten sind. Oder ich begrenze die Kinderzahl auf 1, so dass die Kosten überschaubar sind und achte darauf, dass neben den Kosten für dieses Kind keine weiteren Kosten auf mich zukommen, z.B. indem ich darauf achte a) eine Frau zu ehelichen, die ähnlich viel verdient wie ich und b) weiter in ihrem Beruf tätig bleibt.
Die Wehrpflicht ist dadurch zu kippen, dass niemand verweigert. Damit entfällt der Nutzen des Zivildienstes und die politischen Entscheider werden gezwungen, zu handeln. Außerdem kann man durch Verzögern, Verschleppen, Verlangsamen die Armee ganz schön auflaufen lassen, so nach dem Motto, immer viel guten Willen zeigen aber extrem dumm anstellen. Man nennt so was, Dienst nach Vorschrift und mit den Vorschriften sollte man sich sehr genau auskennen.
Es gibt nur vier Gründe zu einer Armee zu gehen:

1. Man darf die Beute behalten (Motivation von Eroberern)
2. Man will nicht Beute werden (Motivation der Verteidiger beim Angriff)
3. Man hat Spass daran, Jagd auf Menschen zu machen.
4. Das Wasser steht einem bis zum Halse und die Armee ist die einzige Alternative zum Gefängnis (Motivation für Fremdenlegionäre)

Weitere Gründe gibt es nicht.
Armeen sind Männerfresser. Ihr Auftrag ist Töten und Verletzen. Es gibt keine Ehre im Militär. Staaten sind keine Sippen, Nationen keine Familie, Völker keine Gruppen, Herrscher(innen) in der Regel Gauner. Soldaten sind menschliches Verbrauchsmaterial, um das nur die engen Angehörigen trauern, Soldaten sind Kriegsknechte, die sich für nutzlose Ziele opfern.
Die BRD ist ein Reststaat, ein Reservat, eine Institution für die es sich gewiss nicht lohnt zu sterben, eine Beute von Politvereinen, die vorgeben, das Volk zu vertreten, dem sie jedoch zutiefst misstrauen.
Junger Mann, lerne was Gescheites, halte Dich vom Militär fern.
Deutschland ist 1945 gestorben. Kämpfe nicht für eine lebende Leiche, einen Zombie. Nach der Vorstellung der Politaristokraten gibt es kein Deutsches Volk, es gibt nur noch Bevölkerung, also beliebig austauschbare Masse.
Für so ein System kämpft man nicht, stirbt man nicht.

DschinDschin

--
Barbarus hic ergo sum, quia non intellegor ulli.


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