Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Die Hure Justizia

Rainer ⌂, Wednesday, 31.01.2007, 19:15 (vor 6888 Tagen)

Hallo

Die Justiz bemüht über 200 Jahre alte Moralvostellungen zur Stützung der Wehrpflicht nur für Männer.

Der Wehrdienst als Pflichtdienst für Männer wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur rechtlich und theoretisch, sondern auch tatsächlich und praktisch eingefordert und erbracht. Seiner auf dem Wehrpflichtgesetz beruhenden Einführung liegen vom Gesetz- und Verfassungsgeber für wesentlich gehaltene und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Differenzierungsüberlegungen zugrunde. Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht knüpft an eine freiheitlich-demokratische Tradition an, die bis auf die Französische Revolution von 1789 und die Reformzeit in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts zurückgeht. Ihr liegt die Vorstellung zugrunde, dass es Pflicht aller männlichen Staatsbürger ist, für den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Rechtsgütern der Gemeinschaft, deren personale Träger auch sie selbst sind, einzutreten (BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 2 BvF 1/77 u.a. BVerfGE 48,127).

Glaube als Rechtfertigung.

Denn für die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer lassen sich sachliche Gründe finden, die vor Art. 14 EMRK standhalten. Solche Gründe können darin erblickt werden, dass Frauen typischerweise nach wie vor im familiären Bereich größeren Belastungen ausgesetzt sind als Männer. Dies rechtfertigt es, Frauen in Friedenszeiten von einer Dienstverpflichtung ganz auszunehmen, wie dies in Art. 12a Abs. 1 und 4 GG geschehen ist. Davon unberührt ist, dass der Ausschluss der Frauen auch vom freiwilligen bewaffneten Dienst in den Streitkräften nicht mehr zeitgemäß ist, so dass der Verfassungsgeber ihn durch die Neufassung des Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG beseitigt hat (vgl. zur Gesamtproblematik: Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, Grundgesetz, Band 1, 5. Aufl. 2005, Art. 12a Rn. 149 und 155). Angesichts dessen besteht zwischen der Regelung in Art. 12a GG einerseits und derjenigen in Art. 14 EMRK andererseits kein Widerspruch.

Der gesamte Text ist hier.

Rainer

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