Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Strategien gegen Ausbeutung?

Odin, Tuesday, 04.10.2005, 19:34 (vor 7368 Tagen) @ Jolanda

Als Antwort auf: Re: Strategien gegen Ausbeutung? von Jolanda am 04. Oktober 2005 13:29:26:

--- Ich kenne Fälle in der Schweiz, wo der Vater Hausmann war, die Mutter hat gearbeitet, nach der Scheidung wurden der Mutter die Kinder zugesprochen, es interessierte den Richter einen Dreck, woher der Vater nun einen Job bekommen soll.
Und welcher Chef hustet schon vor Gericht, wegen einem Scheidungsfall eines seiner Angestellten, auch das halte ich eher für einen Wunschtraum als für Realität.
Und die Mutter durfte von da an zu Hause bleiben, weil man fand, in dieser ach so schwierigen Zeit, sei es für die Kinder wichtig, dass die Mutter sie betreut.
Ich glaube nicht an deine gute Lösung Odin, von wegen, die Frau muss nur schon während der Ehe arbeiten und der Vater die Kinder betreuen, dann steht man auf der sicheren Seite, die Realität sieht ganz anders aus.
Gruss
Jolanda

Es ist die sicherste Lösung, die es im Moment gibt. Nicht 100%ig, aber vor den meisten Gerichten sicherlich durchsetzbar. Erkennbar schon an der Rechtsprechung bei unehelichen Kindern: Wenn der Vater sich um das Kind gekümmert hat, ist ein Umgangsrecht wesentlich einfacher durchsetzbar, als wenn er sich nicht kümmert oder das Kind noch gar nicht kennt.
Übrigens kann ein unehelicher Vater sein Sorgerecht sogar verlieren, wenn er sich nicht um das Kind kümmert.
Die Richter orientieren sich natürlich sehr an dem, was schon vorher für das Kind gegolten hat.
Mit dem ständigen Verweis auf Ausnahmen, die es sicher gegeben hat, öffnest Du nur den kinderentziehenden Frauen Tür und Tor. Du mußt vom Regelfall ausgehen.

Im bin schon länger der Meinung, daß sich die Männerbewegung mit den ständigen Unkenrufen "Weiberrepublik", "Väter haben keine Chance", "feministische Rechtsprechung" usw. nur selbst den Wind aus den Segeln nehmen. Mit diesen Begriffen kann man wunderbar Untätigkeit rechtfertigen - aber das nur am Rande.


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