Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Ein bisschen gegoogelt …

Daddeldu, Sunday, 29.05.2005, 16:58 (vor 7500 Tagen) @ ChrisTine

Als Antwort auf: Kinderlärm - Grund für Mietminderung von ChrisTine am 29. Mai 2005 09:53:45:

Das Originalurteil konnte ich nicht finden. Aber hier ist noch eine Meldung dazu sowie ein Link auf eine ausführliche Urteilskritik:

Amtsgericht Frankfurt: Fußballspielen ist Grund für Mietminderung: Unterbindet der Vermieter nicht das lärmende Fußballspielen auf der Wiese vor dem Mietshaus, so kann ein Mieter 5% Mietminderung geltend machen. Seiner Unterbindungspflicht genügt der Vermieter, wenn er ein entsprechendes Verbotsschild aufstellt. Wenn aber Schilder das Spielen verbieten, ist die volle Miete fällig. So urteilte das Amtsgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 15.04.2005 (Az. 33 C 1726/04-13). Auf einem begrünten Geländestreifen zwischen zwei Wohnblocks haben sich Jugendliche aufgehalten und haben dort lautstark Fußball gespielt und sonst gelärmt. Das Spielen war nicht ausdrücklich untersagt. Deshalb konnte der Mieter nach Ansicht des AG Frankfurt eine Mietminderung verlangen. Nachdem das Urteil für landesweite Aufregung in den Medien und den politischen Parteien gesorgt hatte, bemühte sich das AG Frankfurt hevorzuheben, dass die Entscheidung nur den Lärm Jugendlicher zum Gegenstand habe und den Kinderlärm eines nahe gelegenen Kinderspielplatzes nicht beträfe. (06.05.2005)

Anders hingegen hatte das Landgericht München I am 24.Februar 2005 entschieden: "Kindergeschrei und Quietschen rechtfertigen normalerweise keine Mietminderung. Es muß als sozialadäquat und durchaus im Rahmen des Üblichen angesehen werden, dass Kinder im Alter von eineinhalb oder zwei Jahren, bevor sie das Haus morgens verlassen, schreien und quietschen", erklärte das Landgericht München (Aktenzeichen: 31 S 20796/04). Auch das Landgericht München II hat die Klage einer Grundbesitzerin aus Schwabhausen (Landkreis Dachau) weitgehend abgewiesen. Die Frau hatte einen Vater verklagt, dessen minderjähriger Sohn zweimal einen Fußball auf das Grundstück geschossen hatte. Landet ein Fußball in Nachbars Garten, dürfen Kinder ihn nicht selbst holen, sondern müssen klingeln. Der Nachbar hingegen muss den Ball herausgeben und kann kein Fußballverbot vor seinem Haus verlangen. Urteil des Landgerichts München II vom 03. November 2003 Aktenzeichen 5 O 545403.

Urteilskritik


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