Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: eine laengere Antwort

Ferdi, Saturday, 03.07.2004, 00:56 (vor 7888 Tagen) @ Peter

Als Antwort auf: Re: eine laengere Antwort von Peter am 02. Juli 2004 21:36:02:


Hallo Peter und alle!

Der Mann muss schon zur AUFNAHME eines Gerichtsverfahrens gerichtsverwertbare Beweise vorlegen wie Liebesbriefe, Beweise fuer seine Abwesenheit zur Zeit der Zeugung plusminus zwei Monate oder Zeugenaussagen, die der Frau einen Seitensprung zur fraglichen Zeit nachsagen. Der Mann muss also Beweise suchen....

Ist es nicht so, dass der Mann zwei Jahre nach Kenntniserhalt von Verdachtsmomenten Zeit hat, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten, oder habe ich da seinerzeit was falsch verstanden? Das bedeutet doch, dass er auf eigene Initiative einen Gentest meinetwegen im Ausland machen lassen kann. Sagt der Test aus, dass das Kind mit 99,9prozentiger Wahrscheinlichkeit sein eigenes ist, ist er beruhigt und alles in Ordnung. Sagt der Test das Gegenteil aus, dann ist zunächst mal ein Verdachtsmoment entstanden. Zwar wird dieses Testergebnis vom Gericht nicht anerkannt, aber weil der Vater dadurch Kenntnis von einer möglichen Nichtvaterschaft erhalten hat, beginnt nun die zweijährige Frist zu laufen. Es kann dann ein vom Gericht veranlasster und anerkannter zweiter offizieller Test gemacht werden.

Es kommt also garnicht darauf an, dass der erste, heimliche Test von Gerichten nicht anerkannt wird, es kommt darauf an, dass der Vater durch dieses Testergebnis Hinweise darauf erhalten hat, dass das Kind nicht von ihm sein kann. Ich meine, das wäre hier vor einigen Monaten schon mal besprochen worden. Damals wurde gesagt, im Falle des Verbotes von heimlichen Tests kann der Test im Ausland gemacht werden, um Anhaltspunkte für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens in Deutschland zu erhalten. Oder sehe ich das wirklich falsch?

Gruss,
Ferdi


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