Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Männerrechtlerische Aktivitäten im Arbeitsrecht

Scipio Africanus, St.Gallen, Friday, 25.08.2006, 23:02 (vor 7043 Tagen) @ Georg Klawitter


Soweit ich von einem Fall gelesen habe, muss man sich tatsächlich beworben
haben und die Richter müssen dann einem noch glauben, dass die Bewerbung
ernst gemeint war (in dem Fall taten sie es nicht). Verstehe ich
allerdings nicht, weil das § 611b BGB gar nicht hergibt. Es wird
allerdings in diesem Paragrafen gar keine Rechtsfolge benannt, wenn keine
geschlechtsneutrale Ausschreibung erfolgt. Was hat er dann für einen Sinn,
wie kann er durchgesetzt werden?

Wie lautet denn der Gesetzestext wörtlich ?

Es ist offensichtlich so, dass nur bei einer ernsthaften Bewerbung ein "berechtigtes Interresse" und somit ein Klagerecht besteht.

Da die Bewerbung für Kellner-Jobs oft mündlich erfolgt, ist der Nachweis
der Bewerbung schwer, wenn der Stellenauschreiber gar keine
Bewerbungs-Anschrift preisgibt.

Schriftlich sollte es schon sein. Gute Aussichten bestünden, wenn der Arbeitgeber die Nichtanstellung schriftlich damit begründen würde, dass er eine Frau und nur eine Frau einstelle. Aber ich glaube kaum, dass ein Arbeitgeber so blöd sein wird. In der Regel sind die Absagen nichtssagend, begründungslos, oder beschränken sich auf Floskeln.

Gruss Scipio


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