Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Männerrechtlerische Aktivitäten im Arbeitsrecht

Georg Klawitter, Friday, 25.08.2006, 22:08 (vor 7043 Tagen) @ Nurmalebenso

- Beweismittel oder Belege beifügen, welche die Klage stützen ( hier
Inserat ausschneiden und Bezug nehmen )

Das dürfte wohl kaum ausreichen! Ein Kläger wird sich mit Sicherheit
nachweisbar beworben haben müssen - und das auch mit dem ernsthaften
Interesse dort arbeiten zu wollen
! Und genau dieser Passus
"ernsthafte Absichten" könnte zum Fallstrick für uns Männer werden,
wenn wir uns in typisch weiblichen Berufsfeldern bewerben. "Sie wollen
doch gar nicht wirklich ... werden, oder?
"

Selbstverständlich wird man Frauen gegenüber nicht mißtrauisch sein, wenn
diese typisch männliche Arbeitsplätze einklagen wollen. Tanja Kreil, die
sich als erste Frau in die Bundeswehr klagte, wollte anschließend dann
doch nicht mehr. "Zu anstrengend ...". Die alte Leyer, halt!

Grüße, Numes

Soweit ich von einem Fall gelesen habe, muss man sich tatsächlich beworben haben und die Richter müssen dann einem noch glauben, dass die Bewerbung ernst gemeint war (in dem Fall taten sie es nicht). Verstehe ich allerdings nicht, weil das § 611b BGB gar nicht hergibt. Es wird allerdings in diesem Paragrafen gar keine Rechtsfolge benannt, wenn keine geschlechtsneutrale Ausschreibung erfolgt. Was hat er dann für einen Sinn, wie kann er durchgesetzt werden?

Da die Bewerbung für Kellner-Jobs oft mündlich erfolgt, ist der Nachweis der Bewerbung schwer, wenn der Stellenauschreiber gar keine Bewerbungs-Anschrift preisgibt.


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