Our Verfassungsfeinde proudly presents: Ermächtigungsgesetz reloaded
Langsam glaube ich auch, dass wir das Ermächtigungsgesetz reloaded
erleben.
Man musste blind sein, um das immer noch nicht erkannt zu haben.
Begründung:
Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) vom 23.3.1933
Gendergesetz
1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 II und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.
Gendergesetze können auch durch die Bundesregierung beschloßen werden, ohne das allgemeinübliche Verfahren zur Wahrung der Konformität mit dem Grundgesetz einhalten zu mussen. Haben wir.
2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.
Die von der Bundesregierung beschloßene Gesetze können von dem Grundgesetz abweichen. Haben wir.
3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.
Die wechselseitige Kontrollmechanismen der verschiedenen Instanzen haben sich dem Genderismus unterzuordnen. Gesetze, die eine Kontrollinstanz darstellen, werden außer Kraft gesetzt, sobald der Genderismus davon betroffen ist. Haben wir.
4. Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen für die Dauer der Geltung dieser Gesetze nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Gendergesetze brauchen an die Interessen der Gemeinschaft nicht gebunden zu sein, es genügt, wenn die Bundesregierung sie erläßt. Haben wir.
5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft, es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.
Amen.
Reichsgesetzblatt T. I. (1933), Nr. 25, S. 141
Ecklig.
Nikos
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*Es gibt KEINEN Grund für eine Nicht-Feministin, einem Mann, den sie liebt, KEINEN Kaffee zu machen!*
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