Der Feminismus in Farbe [Wir müssen solchen Auswüchsen aktiv entgegentreten]
http://www.youtube.com/watch?v=ERn2g5vtfow
Staatsfeminismus bedeutet auch, für Frauen mehr und mehr rechtsfreie
Lebensräume einzurichten.
Man könnte natürlich geneigt sein, den inneren Drang zu verspüren den VerfasserInnen solcher Pamphlete diese links und rechts um die Ohren zu hauen in der vagen Hoffnung damit auch gleich die Position ihrer Erbsenhirne im großen Vakuum neu zu justieren, aber noch existiert ja ein kleiner Rest von Rechtsstaatlichkeit in diesem Land und daher kann man seine Mittel auch klar zur Bekämpfung solcher Auswüchse des Femifaschismus nutzen.
Wenn es sich bei dem zitierten Inhalt um einen Sachtext aus einem Sachbuch und nicht um Satire oder eine Glosse o.ä. handelt, kommen mir folgende Gesetze in den Sinn.
Lt. Strafgesetzbuch gilt:
§ 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
Das sollte wohl zutreffen, denn es wird zu dieser Straftat aufgerufen:
§ 145d
Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist. (...)
Außerdem sollte auch dieses Gesetz in Betracht kommen:
§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. (...)
Werde mir das Buch mal besorgen und dann ggf. eine Anzeige erstatten.
Ist hier ein Anwalt unterwegs und kann einschätzen ob sowas Aussicht auf Erfolg hat und man damit schlussendlich nicht noch Werbung für solche Schmähschriften und ihre AutorInnen macht.
Grüße
HerrClaus
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