Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Grundsätzliche Klarstellung: Herres, Herman & Verfassungsschutz

wurst, Friday, 24.04.2009, 03:47 (vor 6090 Tagen) @ Chato

t

schwerster Rechtsbruch im sensiblen Kernbereich der bürgerlichen
Grundrechte.

leider nicht. Art. 5 schützt das Recht "sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten." über die Qualität der Quelle steht da (leider) nichts.

Die Rundfunkstaatsverträge dagegen sehen zwar qualitative Standards vor, sind aber eben Verträge, binden also nur die Beteiligten Länder und öffentlichen Anstalten und geben den Bürgern keine (erwähnenswerten) Rechte.

Allenfalls könnte man also von "Vertragsbruch" reden.


Landfriedensbruch und Hochverrat wird ebenfalls spätestens an mangelnden Aufruf zur Gewalt scheitern:

§ 125
Landfriedensbruch

(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,

die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 81
Hochverrat gegen den Bund

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


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