Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Hexenjagd II: Demnächst auch bei uns Gesetz?

FemKritiker, Saturday, 07.07.2007, 00:17 (vor 6741 Tagen) @ Ralf
bearbeitet von FemKritiker, Saturday, 07.07.2007, 00:21

Man hat sich in diesem Fall bei der EU an der UN-Kinderrechtskonvention orientiert, die alle unter 18jährigen als "Kinder" umdefiniert hat.

Der Besitz von Jugendpornographie wird strafbar, da es sich dann
um "Kinderpornographie" handelt. Kinder- und Jugendpornographie
werden gleichgestellt. In den entsprechenden Gesetzen wird das Wort "Kinder" dann einfach um das Wort "Jugend" erweitert.

Zudem wird der Begriff Pornographie stark ausgeweitet.
So wird der Besitz des Fotos einer angezogenen 17jährigen in
"unnatürlich geschlechtsbetonter Position" mit dem Besitz des Fotos
eines eines sexuellen Mißbrauchs eines 5jährigen Mädchens gleichgestellt.

Bisher konnten nur über 18jährige für den sexuellen Mißbrauch von
Jugendlichen belangt werden. Die Altersgrenze sinkt auf 14Jahre.

Jetzt wird noch darüber dikutiert, ob der Besitz von Pornographie
mit volljährigen "Scheinminderjährigen" strafbar werden soll.

Der EU-Rahmenbeschluß in dieser Sache hätte schon längst umgesetzt werden müssen, aber bei uns versucht man, alles noch wesentlich schärfer zu machen, als es von der EU vorgeschrieben wird und ist deshalb im Rückstand.

Gesetzesentwürfe:

http://www.bmj.bund.de/enid/3ce743f024178fd8095c0aac51032cdc,1ccf43707265737365617274696b656c5f6964092d0932353439093a...

Auszüge:

http://www.bmj.bund.de/files/-/1308/RegE%20Bekämpfung%20Kinderpornographie.pdf

6. § 182 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ?Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person
unter sechzehn Jahren? durch die Wörter ?Wer eine Person unter achtzehn
Jahren? ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
?(3) Der Versuch ist strafbar.?
- 3 -
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
7. In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe ?§ 176 Abs. 3 Nr. 1? durch die Angabe ? § 176
Abs. 4 Nr. 1? ersetzt.
8. § 184b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
?§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer
Schriften?
b) In Absatz 1 werden die Wörter ?die den sexuellen Missbrauch von Kindern
(§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften)?
durch die Wörter ?die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter
achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (kinder- und jugendpornographische
Schriften)? ersetzt.
c) In den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort ?kinderpornographischen?
durch die Wörter ?kinder- und jugendpornographischen? ersetzt.

http://www.bmj.bund.de/files/-/1309/Fakultativprotokoll%20Rechte%20des%20Kindes.pdf
Kind ist danach jeder Mensch, der das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit
nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht
nicht früher eintritt. Der Begriff des Kindes im deutschen
Strafrecht weicht davon ab. Nach § 176 Abs. 1 Strafgesetzbuch
(StGB) ist unter Kind eine Person unter 14 Jahren
zu verstehen. Jugendliche sind aufgrund ihrer zunehmenden
Reife in anderem Maße geschützt als Kinder. Auf
diesem abgestuften Schutzkonzept im Gegensatz zum
internationalen Begriff des Kindes beruht der Umsetzungsbedarf,
den das Protokoll für die Bundesrepublik
Deutschland auslöst. Ihm wird durch ein gesondertes
Vorhaben Rechung getragen.

http://www.bmj.bund.de/files/-/1310/RegE%20Fakultativprotokoll.pdf

Das ganze hat so gut wie nichts mit Kinder- oder Jugendschutz zu tun,
sondern dient in erster Linie der weiteren Kriminalisierung von
Männern - jetzt schon ab dem 14. Lebensjahr; da in erster Linie
Männer Pornographie konsumieren und eine Frau unter 18Jahren
einer 14jährigen männlichen Person jetzt vorwerfen kann,
sie sexuell mißbraucht zu haben.

Theoretisch gilt das auch bei Umkehr der Geschlechter, aber man weiß ja,
wie so etwas gehandhabt wird.

Wir nähern uns immer mehr amerikanischen Verhältnissen an.


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