Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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GewSchG ist nichtig

Egal, Thursday, 01.03.2012, 23:39 (vor 5044 Tagen) @ DvB

Hab ihr euch den lustigen Geltungsbereich mal angeschaut?
http://dejure.org/gesetze/GewSchG/3.html
"Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu
können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes
ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel
aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das
Gebot der Rechtssicherheit ungültig." (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964,
147)

Wer mit dem Geltungsbereich ankommt, wird von den Schwarzkitteln (zu recht) ausgelacht.
Zielführender wäre es, mit der Nichtigkeit wegen Verstoß gegen das Zitiergebot zu Argumentieren.

§ 2
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

Dieser Paragraf stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht gemäß Art. 14(1) GG dar.
Dieses Eigentumsrecht kann durch Gesetz eingeschränkt werden.

In Art 19 heisst es aber:

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Das GewSchG erfüllt die zwingende Vorschrift des Art. 19 nicht, und ist daher seit dem Tag des Inkrafttretens nichtig.
Kein Bundespräser hätte das Gesetz so absegnen dürfen und kein Richter hätte dieses Gesetz zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen.

Näheres zum Zitiergebot und den Erben Freisslers finden sich u.a. hier:

http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/
http://grundrechtepartei.de/
http://zitiergebot.org/


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