Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Seltsame Paragraphen

Wolfgang A. Gogolin ⌂, Hamburg, Wednesday, 15.06.2011, 02:22 (vor 5312 Tagen) @ Rumpelstilzchen

"Die antragstellende Partei hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch aus §§ 823, 826 BGB zusteht."

Diesen Satz finde ich höchst merkwürdig, denn die genannten Paragraphen lauten wie folgt:

§ 823 (Schadensersatzpflicht)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 826 (Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Eine Einstweilige Verfügung, die sich gegen Nennung einer Adresse auf solche waberigen Dinge beruft, halte ich für höchst angreifbar - sie ist ja ohnehin nur aufgrund des unerheblichen Vortrags der Frauenhausseite ergangen. Ich wüßte nicht, woraus sich ein "Recht auf Anonymität für Frauenhäuser" herleiten sollte, das verletzt werden könnte.

Viele Grüße
Wolfgang


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