Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Von einer Kuckuckskindmutter den Unterhalt zurückfordern

Timothy, Friday, 04.02.2011, 06:31 (vor 5460 Tagen) @ Mus Lim

Immerhin hat die Kindsmutter den Kuckuckskindvater getäuscht und nicht
der biologische Vater, der von seinem Glück wohlmöglich gar nichts
weiß?
Warum soll ein Mann für den Betrug einer Frau gerade stehen?
Mit welchen Rechtsgrundsätzen wird das begründet?!??

Der Grund dafür besteht darin das die Mutter ihren Unterhalt laut dt. Recht durch die Betreuung leistet. Damit ist von ihrer Seite her die unterhaltsrechtliche Schuld abgeleistet, solange sie das Kind nicht vor die Tür setzt. Als Ausnahme wäre hier wenn überhaupt der Betreuungsunterhalt zu nennen (der an sich ja schon die Perversion des Unterhaltsrechts ist).

Das ganze ist ein mieses Dreiecksgeschäft, die Mutter selber profitiert rein rechtlich gesehen nicht vom Kindesunterhalt, der Unterhalt steht dem Kind zu. Das Kind profitiert, nur ihm erwächst rechtlich gesehen ein Vorteil aus dem Vermögensschaden des getäuschten Mannes. Von der Mutter ist nichts zu holen, denn Barunterhaltspflichtig ist zumindest grundsätzlich der biologische Vater, dieser hätte zahlen müssen.

Bleibt noch das Kind, dieses profitiert ungerechtfertigt und müsste eigentlich zuerst zahlen und anschliessend das Geld vom leiblichen Vater zurückfordern, doch da hält der Gesetzgeber die Hand drüber:


§ 1607
Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

Mit anderen Worten:
Wenn der Scheinvater von seiner Lage erfährt und das ganze nach mehreren Stolperfallen und Fristen auch noch gerichtlich durchgesetzt bekommt so dass der Unterhaltsanspruch des Kindes auf einen anderen übergeht, so kann dieser Übergang nicht zum Nachteil des Kindes geltend gemacht werden, was eine Rückforderung des Unterhaltes aber darstellen würde.

Und wie gesagt, zurückfordern kann man das Geld nur von dem der es bekommen hat. Das die Mutter in einem funktionierendem Rechtsstaat strafrechtlich belangt werden müsste, wegen Betruges, steht auf einem ganz anderen Blatt, denn auch ein Robin Hood mässiger Betrug, (was es in der Praxis natürlich nicht ist) bleibt strafbar.
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Wobei ich sagen muss das ich dies (also den Schutz des Kindes) auch nachvollziehen kann, man stelle sich vor man hat als Kind solch eine Mutter und dann mit erreichen des achtzehnten Lebensjahrs einen Berg von Schulden für die man rein gar nichts kann. Das Kind hatte ja tatsächlich keine Möglichkeit auf das betrügerische Verhalten der Mutter Einfluss zu nehmen. Diese Mütter sind es, die wegen Betruges angeklagt werden müssten und je nach Dimension in den Bau gehören

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"In dubio pro femina - Im Zweifel für die Frau"

Grunsatz westlicher Gesetzgebung und Rechtsauslegung


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