Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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EGMR ist in absolutem Einklang mit dem BVerfG - Mediengehypte Riesenverarsche?

guest, Niedersachsen, Tuesday, 08.12.2009, 18:47 (vor 5866 Tagen) @ Wladimir

hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche
Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter
zuzuordnen
.

Natuerlich ist das verfassungsgemaess, schliesslich wird die Mutter-Kind-Beziehung extra Grundegesetzlich geschuetzt, die Vater-Kind-Beziehung ist nicht der Rede wert.

Man taeusche sich also nicht darueber, dass "verfassungsgemaess" eine ethisch-moralische Rechtfertigung sei.

Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die
gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht.

Genau. Und fuer nicht-Konsens ist es selbstverstaendlich ausreichend, wenn Mutti nicht will.

Es liegen derzeit
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines
nichtehelichen Kindes aus Art. 6 II GG nicht ausreichend Rechnung getragen
wird.

Wie auch, wenn auf allen Kanaelen Femi-Propaganda verbreitet wird.

3. Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber
noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. 7. 1998
getrennt haben, ist die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung
einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine
gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht.

Auch hier nur Ablenkerei: Mit viel Geklage kann der Vater dann das *gemeinsame* Sorgerecht moeglicherweise einklagen.
Wovon er nichts hat, das ABR bleibt eh bei Mutti, wenn sie die Kinder nicht vor Zeugen pruegelt. Oder sogar dann.

Diese Leitsätze sind in keinster Weise vom EGMR-Urteil betroffen, da der
EGMR die `Nicht-Einklagbarkeit´ beanstandet hat. Das heißt nichts anderes,
als künftige Abbügelung der Menschenrechte übers BGB, wie wir es bereits
beim Grundrecht auf Umgang kennen.

Oder noch besser: Mann kann darauf klagen, dass einem der grundsaetzliche Anspruch bestaetigt wird oder so. Nur durchsetzen ...

Und hier die ´(Haupt-)Verantwortlichen´: "Vorsitzende Richterin

Oh mein Gott, dass sind ja alles 68er, plusminus paar Jahre.

Ich fuercht der Hauptverantwortliche ist trotzdem der Verfassungsgesetzgeber.
Wie das Minderheitenvotum des deutschen Richters beim aktuellen EU-Verfahren zeigt ist zwar auch das Richterpack verantwortlich, direkt Rechtsbeugung trauen die sich aber auch nicht.

Letzverantwortlich ist also die Politik.

MfG


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