Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung

Maesi, Saturday, 17.05.2003, 19:04 (vor 8299 Tagen) @ Uwe

Als Antwort auf: Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung von Uwe am 29. April 2003 09:32:52:

Hallo Uwe

[Unschuldsvermutung]wen dem so ist - und so ist es auch -, dann müßte das Gewaltschutzgesetz nicht rechtstaatlich sein, da, so wie ich es verstanden habe, eine bloße Vermutung bzw. Anschuldigung genügt, den Partner aus der Wohnung zu werfen. Oder habe ich das Gesetz falsch interpretiert?

Ich bin zwar kein Jurist, aber soviel ich weiss, handelt es sich bei den Wohnungsverweisungen nicht um eine Bestrafung aufgrund eines ordentlichen Prozesses, in dem Schuld oder Unschuld festgestellt wird; deshalb laesst sich wohl auch die Unschuldsvermutung nicht direkt darauf anwenden. Vielmehr werden Wohnungszuweisungen ausgesprochen, um eine Gewaltsituation zu verhindern (so zumindest die Theorie); deshalb genuegt auch die blosse Behauptung in Form einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Lebensabschnittspartner mit Gewalt gedroht habe. Das Gericht muss IMHO lediglich ueberpruefen, ob die Beteuerungen des angeblichen Opfer glaubwuerdig erscheinen. Der Beschuldigte muss noch nicht einmal zwingend angehoert werden, um einen Wohnungsverweis und ein Naeherungsverbot auszusprechen. Das GewSchG wurde denn auch politisch als Praeventivmassnahme und nicht als Strafe verkauft.

Und genau das ist die Crux dabei. Es wird gar nicht naeher untersucht, ob Gewalt vorgelegen hat, und ob die Behauptung wirklich stichhaltig ist. V.a. wird nicht untersucht, wer wieviel Anteil an der Gewaltausuebung gehabt hat. Aufgrund blosser Behauptungen des angeblichen Opfers kann massiv und langanhaltend in die verfassungsmaessigen Rechte des Bezichtigten (Unverletzlichkeit der Wohnung) eingegriffen werden; immerhin kann der mutmasslich Gewalttaetige bis maximal ein Jahr der Wohnung verwiesen werden. Eine Falchsbehauptung koennte lediglich dann Konsequenzen haben, wenn der faelshclich Bezichtigte eine Anzeige erstattet. Der Vorwurf kann also mit vergleichsweise geringem Risiko aus blossen taktischen Erwaegungen erhoben werden, um sich selber (wenigstens voruebergehend) die Wohnung zu sichern, den missliebigen Partner rausschmeissen zu lassen und mit einem Kontaktverbot zu belegen. Aufgrund des weit verbreiteten Irrglaubens, dass Haeusliche Gewalt fast ausschliesslich von Maennern ausgehe, ist der Mann als mutmasslicher Taeter von vornherein in einer sehr schlechten Position; dem Mann als mutmasslichem Opfer von Haeuslicher Gewalt wiederum wird aufgrund derselben Mythen kaum geglaubt (sekundaere Viktimisierung).

Ein rechtsstaatlich korrektes Vorgehen koennte wie folgt aussehen: Das Gericht verfuegt zwar provisorisch eine Wohnungszuweisung, untersucht aber gleichzeitig innerhalb einer kurzen Frist, vielleicht innerhalb von ein bis maximal zwei Wochen, den Fall und faellt dann ein definitives Urteil. Gleichzeitig verhaengt das Gericht bei einer allenfalls missbraeuchlichen Anzeige aufgrund des GewSchG Sanktionen (z.B. Busse oder sogar Gefaengnis) gegenueber der fehlbaren Partei und zwar von Staates wegen; der zu Unrecht Beschuldigte muesste also nicht erst selber klagen. Nur ein solches Vorgehen koennte in hohem Masse sicherstellen, dass berechtigt Hilfesuchende (die gibt es naemlich auch) geschuetzt wuerden unter gleichzeitiger Wahrung der Rechte der Beschuldigten. Ausserdem wuerde die Zahl von missbraeuchlichen Anzeigen mit einem solchen Vorgehen minimiert werden, was den chronisch ueberlasteten Gerichten sicher ebenfalls diente.

Gruss

Maesi


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