Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung

Quixote, Tuesday, 29.04.2003, 13:32 (vor 8317 Tagen) @ Uwe

Als Antwort auf: Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung von Uwe am 29. April 2003 09:32:52:

hallo Uwe.

vergiss nicht die FGG. Dort existiert (wennauch nicht auf dem Papier), die Schuld-Vermutung. Nämlich gegenüber Vätern.
das führt im Gegensatz zu Unschuldsvermutung im normalen gerichtsverfahren...Im Zweifel für den angeklagten"...,
das der blosse Eindruck/Behauptung durchj Mütter, ein Kind "habe irgendwas", zu mitunter Jahrelangem Kontaktverbot zum Vater. ("Das muss erst abgeklärt werden").
Also im Zweifel gegen den nicht Angeklagten.
Gruss frank
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Kein umgang mit tochter seit 17.nov. 2001.Ohne Anklage, ohne Urteil.

Hallo Jörg,
wen dem so ist - und so ist es auch -, dann müßte das Gewaltschutzgesetz nicht rechtstaatlich sein, da, so wie ich es verstanden habe, eine bloße Vermutung bzw. Anschuldigung genügt, den Partner aus der Wohnung zu werfen. Oder habe ich das Gesetz falsch interpretiert?
Gruß
Uwe

Hallo,
zu einem früheren Zeitpunkt hat Ferdi mal danach gefragt, ob die
Unschuldsvermutung eigentlich auf einer rechtlichen Grundlage beruht,
da man teilweise den Eindruck bekommt, daß sie beinahe beliebig
gedehnt und verbogen werden kann.
Da mich diese Frage ebenfalls interessiert, habe ich jetzt mal
nachrecherchiert und bin in zwei Lexika auch fündig geworden.
Gruß, Jörg
<hr>
Unschuldsvermutung.
Nach Art. 6 II MRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Folgt auch aus dem Rechtsstaatsprinzip der Art. 20, 28 GG.
Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon. 15., vollständig überarbeitete und
aktualisierte Auflage. Wiesbaden: Gabler 2000.
<hr>
Unschuldsvermutung, einer der wichtigsten Grundsätze des
rechtsstaatlichen Strafverfahrens, wonach ein Tatverdächtiger bis zur
rechtskräftigen Feststellung seiner Schuld durch ein Urteil des zu-
ständigen Gerichts als unschuldig zu gelten hat (Art. 6 Abs. 2
Menschenrechtskonvention
).
Quelle: Der Brockhaus Recht. Mannheim: F.A. Brockhaus 2002.


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