Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung
Als Antwort auf: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung von Jörg am 28. April 2003 23:08:45:
Hallo Jörg,
wen dem so ist - und so ist es auch -, dann müßte das Gewaltschutzgesetz nicht rechtstaatlich sein, da, so wie ich es verstanden habe, eine bloße Vermutung bzw. Anschuldigung genügt, den Partner aus der Wohnung zu werfen. Oder habe ich das Gesetz falsch interpretiert?
Gruß
Uwe
Hallo,
zu einem früheren Zeitpunkt hat Ferdi mal danach gefragt, ob die
Unschuldsvermutung eigentlich auf einer rechtlichen Grundlage beruht,
da man teilweise den Eindruck bekommt, daß sie beinahe beliebig
gedehnt und verbogen werden kann.
Da mich diese Frage ebenfalls interessiert, habe ich jetzt mal
nachrecherchiert und bin in zwei Lexika auch fündig geworden.
Gruß, Jörg
<hr>
Unschuldsvermutung.
Nach Art. 6 II MRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Folgt auch aus dem Rechtsstaatsprinzip der Art. 20, 28 GG.
Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon. 15., vollständig überarbeitete und
aktualisierte Auflage. Wiesbaden: Gabler 2000.
<hr>
Unschuldsvermutung, einer der wichtigsten Grundsätze des
rechtsstaatlichen Strafverfahrens, wonach ein Tatverdächtiger bis zur
rechtskräftigen Feststellung seiner Schuld durch ein Urteil des zu-
ständigen Gerichts als unschuldig zu gelten hat (Art. 6 Abs. 2
Menschenrechtskonvention).
Quelle: Der Brockhaus Recht. Mannheim: F.A. Brockhaus 2002.
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- Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung -
Jörg,
29.04.2003, 02:08
- Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung -
Uwe,
29.04.2003, 12:32
- Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung - Quixote, 29.04.2003, 13:32
- Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung -
Maesi,
17.05.2003, 19:04
- guter Vorschlag - Peter, 17.05.2003, 20:14
- Re: Rechtsgrundlage der Unschuldsvermutung -
Uwe,
29.04.2003, 12:32