Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Grundrechte eines Wehrpflichtigen

Peter, Sunday, 18.08.2002, 23:19 (vor 8515 Tagen) @ Matze

Als Antwort auf: Re: Grundrechte eines Wehrpflichtigen von Matze am 18. August 2002 19:37:11:

Hallo Matze,

du zitierst:

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

'können' bestimmen - was bestimmen sie tatsächlich? Soweit ich weiß, ist die Freiheit der Aeußerung und der Versammlung außerhalb des Dienstes nicht beschränkt - das darf aber nicht als Soldat in Uniform wahrgenommen werden, sondern als Bürger in Zivil. Ein Leserbrief z.B. sollte nur mit Namen unterzeichnet werden, nicht mit Dienstgrad und Stationierung (die Armee untersteht dem Primat der Politik). Die Petionsrecht ist eingeschränkt, das hatte ich übersehen: Soldaten schreiben einen Großteil der Petitionen, aber es sollten in der Armee keine Unterschriftslisten ausliegen, um keine (bewaffneten) Fraktionen zu schaffen.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Diese Gesetze gelten für alle Bürger, nicht nur für Zwangsdienstleistende, oder?

Gruß,

Peter

PS
Im übrigen meine ich, dass wegen fehlender Bedrohung die Wehrpflicht abgeschafft werden sollte.

Aber dennoch (bist du) für eine Registrierung für "Notfälle"

Ja, für eine Registrierung von Männern und Frauen.


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