Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Alte Sage immer wieder neu

Notburg, Thursday, 01.12.2011, 00:24 (vor 4532 Tagen) @ Rainer

Das ist falsch. Der Mann hatte die Möglichkeit gegen die Frau zu klagen,
wenn er nicht wollte dass sie arbeitet. Für eine erfolgreiche Klage musste
er beweisen das die Arbeitsaufnahme der Frau schädlich für die Familie
ist. Ohne Kinder war das z.B. völlig aussichtslos.

Er mußte nicht klagen, SIE musste ein schriftliches Einverständnis vorlegen, damit sie überhaupt den Job bekam.

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Man spricht vom „paritätischen Ehemodell“. § 1356 BGB lautet: „Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung in gegenseitigem Einvernehmen. (...). Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein.“

1958 bis 1977 lautete § 1356 BGB Absatz 1: "[1] Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. [2] Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist."[2] Basierend darauf brauchten Ehefrauen die Zustimmung ihres Ehemannes, wenn sie eine Erwerbsarbeit aufnehmen wollten. Diese legten sie ihrem Arbeitgeber bei der Einstellung schriftlich vor.

Bis 1957 durften Frauen ohne Zustimmung ihres Ehemannes kein eigenes Konto eröffnen.--
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Wenn das keine Benachteiligung ist, können wir den Feministinnen gerne vorschlagen, daß wir uns das auch anders herum vorstellen können :-)


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