Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Feminismus zu Abtreibung bzw. Stammzellenforschung

Amplus, Wednesday, 22.07.2009, 01:47 (vor 6003 Tagen) @ Holger

Bitte unbedingt was Verlinkbares rausfinden oder eine genaue
Literaturangabe!
Wenn sie tatsächlich einen solchen Standpunkt einnimmt, kann man via
katholische Kirche ein mords Faß aufmachen.

Nachfolgend noch der Text von Hille Haker, auf den ich mich im Anfangsposting beziehe:

„(…)
Embryonen kommt Würde zu, die – im Sinne des Erläuterungsverhältnisses – als Recht auf Leben und Entwicklung formuliert werden kann, weil wir ansonsten eine normative Unterscheidung zwischen solchen Embryonen, die ein Lebensrecht haben und solchen, die dies nicht haben, machen müßten. Dies widerspräche aber dem Gebot der Gleichheit bzw. Gleichbehandlung. Diese Aussage bedeutet jedoch noch nicht eine unmittelbar folgende Handlungsnorm. Denn das Würdeprinzip und das formale Prinzip der Gleichheit in der Weise der Gleichbehandlung müssen im zweiten Schritt kontextsensitiv interpretiert werden.
(…)
Die Beurteilung des Embryonenschutzes und des zugrundeliegenden
Lebensrechts als Menschenrecht ist aber – selbst wenn es als ein solches vorausgesetzt
wird, was ja bekanntlich bestritten wird – für die ethische Beurteilung komplex, weil es in den verschiedenen Kontexten, insbesondere im Hinblick auf die In-vitro-Fertilisation sowie im Hinblick auf nidationshemmende Contraceptiva bzw. auch im Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch, zu Konflikten mit den Rechten der Frauen kommen kann. Durch die Schwangerschaft – die in moralisch relevanter Hinsicht als Zustand nichtsubstituierbarer Verantwortung für ein sich entwickelndes Kind betrachtet werden muß – werden Frauen physisch und psychisch massiv belastet. Ihre Handlungsfreiheit und ihre Gesundheitsrechte können in bestimmten Situationen so betroffen sein, daß es zu einer Rechteabwägung (unter Einschluß der oben genannten Kriterien) kommen kann. Diese Konflikte und die sich daraus möglicherweise ergebenden Handlungsweisen berühren aber nicht das Lebensrecht des Embryos per se. D. h., im Hinblick auf die allgemeine Pflicht zum Embryonenschutz kann es in der Tat zu Konfliktsituationen kommen, die eine Rechteabwägung erforderlich machen – und die sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
(…)
Gegenüber der Schwangerschaft ist die instrumentelle Verwendung von Embryonen für die Forschung und für die potentielle Entwicklung therapeutischer Verfahren ein grundsätzlich anderer Kontext, und zwar in sachlicher wie in moralischer Hinsicht. Sachlich ist das Handlungsfeld durch neue und substituierbare Akteure gekennzeichnet; der Embryo wird sozusagen unter Aufsicht extrakorporal gezeugt und ist damit verfügbar. In moralischer Hinsicht ist die Verantwortungssituation verändert, weil es nicht um die Beziehung zwischen Frau und Embryo/Fötus/ Kind geht, sondern um die Verantwortungsbeziehung zwischen Forscherin/Forscher bzw. Arzt/Ärztin und Embryo, die für ihr Handeln (der Er-Zeugung bzw. Verwendung der Embryonen) allenfalls die Einverständniserklärung der Frau und des Mannes benötigt.
(…)
Aus den berechtigten Interessen von Patienten und Patientinnen an der Erforschung und Entwicklung von Therapien ließe sich allenfalls ein mittelbarer Konflikt ableiten. Eine Abwägung mit den Rechten der Embryonen wäre aber allenfalls dann möglich (ohne das Ergebnis damit vorwegzunehmen), wenn alle Alternativen ausgeschöpft wären bzw. wenn es aus sachlichen Gründen keine Alternativen gäbe. Dies ist in bezug auf die Stammzellforschung nach heutigem Wissensstand aber nicht der Fall.
(...)“

Quelle

Gruss, Amplus


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