DDR-Grenzgesetz
§ 27:
"(4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn
a) das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können,
b) die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder
c) das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde.
Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden."
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Mustrum,
05.02.2009, 18:04
- DDR-Grenzgesetz - Christian2, 05.02.2009, 20:22
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roser parks,
05.02.2009, 21:15
- DDR-Grenzgesetz - exVater, 07.02.2009, 13:53