Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Unverzichtbare Voraussetzung

Peter @, Monday, 10.09.2007, 17:11 (vor 6675 Tagen) @ Moni

Achtung:
Ausnahmsweise ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts
zulässig, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für
die vorgesehene Tätigkeit ist (z.B. Mannequin, Gefängniswärterin).

"Mannequin"...huh und ich dachte, dieser französische Begriff sei schon längst vom englischen "Model" verdrängt worden...

Aber was ist eine "unverzichtbare Voraussetzung"? Diese Worthülse läßt sich geradezu beliebig interpretieren. Und komischerweise war diese Interpretation in den letzten 30 Jahren irgendwie immer leicht tendenziös (Frauen können alles, Männer kriegen den Rest den Frau nicht will)

Eine neutrale Rechtssprechung würde das AGG auch hier anwendbar finden, denn auch "autonome Frauenprojekte" stehen letztlich nicht ausserhalb des Grundgesetzes, schon gar nicht wenn sie mit Steuergeldern durchgepäppelt werden (soviel zu "autonom", *lol*)

Übrigens zu den Beispielen:

Mannequin: Figur ist entscheidend
Gefängniswärterin: In den USA gibts Gefängniswärterinnen auch in Männergefängnissen, geht also auch andersrum

Fällt mir noch was ein...Ja, Tampontesterin. Da ist ein bestimmtes weibliches Geschlechtsteil definitiv unverzichtbare Voraussetzung. Alles andere würde das Testergebnis deutlich beeinflußen *fg*


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