Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Mutter muss wegen Messerangriffs auf zweijährigen Sohn achteinhalb Jahre ..

Lude, Saturday, 08.09.2007, 00:41 (vor 6678 Tagen) @ Moni

....Der Hammer! Strafmilderung wegen erheblichem Alkoholeinfluss. Na dann
mal Prost vor jeder Straftat.......

StGB § 323a Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke
    oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird
    mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
    bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht
    und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des
    Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die
    im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf
    Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit
    Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

Staatsanwaltschaft und Verteidigung haben das Urteil akzeptiert und gaben
nach der Verkündung an, auf weitere Rechtsmittel zu verzichten. Die
Anklagebehörde hatte zwölfeinhalb Jahre Gefängnis beantragt. Die
Verteidigung plädierte auf acht Jahre.

StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende
    Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer
    rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen
    Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil
    seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so
    ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an,
    wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche
    rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein
    aussichtslos erscheint.

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