Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Lude, Monday, 02.07.2007, 17:57 (vor 6745 Tagen) @ Odin

Wie muß man dabei vorgehen, wenn man eine Klage bezüglich des AGG
einreicht? Reicht hierbei einfach der Gang auf das Amtsgericht oder der
Polizei? Bewerben brauche ich mich hier schon erst gar nicht, da das ja
schon offensichtlich ist, daß die keinen Mann wollen.


Wirst du keine Chance haben. Es handelt sich hier um kleinere Geschäfte
und die können einstellen, wen sie wollen - solange sie nicht ausdrücklich
schreiben "keine Männer"
Auch größere Firmen können auswählen, müssen es nur ausdrücklich begründen
- jedenfalls war das mal so und ich denke, das gilt auch heute noch.

Anders ist das bei öffentlichen Einrichtungen

AGG im Arbeitsrecht
Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen

Im Arbeitsverhältnis sind Vereinbarungen, die gegen Diskriminierungsverbote verstoßen, unwirksam (§ 7 Absatz 2).

Eine unterschiedliche Behandlung, z. B. wegen des Geschlechts, ist nur zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist, z. B. Einstellung einer Balletttänzerin (vgl. § 8 Absatz 1). Für diesen Einwand trägt der Arbeitgeber im Prozess die Darlegungs- und Beweislast (§ 22).

Von größeren oder kleineren Arbeitgebern wird im AGG nirgens gesprochen.

"Kleinere Geschäfte" greifen nur im Zivilrecht. Im Arbeitsrecht ist nirgens die Rede davon.


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