Lügen, Umgangsverweigerung und Körperverletzungen – keine Verwirkung des Betreuungsunterhaltes
Falsche Angaben zu den Einkünften während der gesamten ersten Instanz stellen nach Ansicht des OLG Karlsuhe keinen Verwirkungsgrund dar, wenn diese Angaben in der Berufungsinstanz nachgeholt werden. Verweigerte Umgangskontakte und Körperverletzungen sind auch kein Verwirkungsgrund.
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FYI,
05.12.2011, 15:57
- Stell dir vor, ein Mann hätte diese Straftaten verübt und was dann an Urteil gesprochen wäre! n/t
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Christian,
05.12.2011, 16:28
- Wo leben wir hier eigentlich mittlerweile? Die sind doch da oben alle nicht mehr tragbar! - Pilsberater, 05.12.2011, 17:07
- Stell dir vor, ein Mann hätte diese Straftaten verübt und was dann an Urteil gesprochen wäre! n/t