Abänderung § 1592 BGB "Vaterschaft"
NEU:
4. Erklärt ein Mann per Eides statt, bis zum letzten
abtreibungsfähigem Zeitpunkt gegenüber dem zuständigen Familiengericht
oder Jugendamt, dass er das Kind nicht möchte, dann gilt die Vaterschaft
als nicht gegeben, auch wenn die mutmaßliche Mutter diesem Willen entgegen
handelt. Daraus resultiert, dass die mutmaßliche Mutter und das
mutmaßliche Kind zu keinem Zeitpunkt jedwede Ansprüche gegenüber dem
Mann haben.
Das muss andersrum gehen: Der Mann muss der Vaterschaft explizit zustimmen. Sonst heissts doch nur:
"ich bin im 4. Monat schwanger und du bist der Vater. Deine Frist für die Vaterschaftsablehnung ist leider schon abgelaufen ..."
Vaterschaftstest nach der Geburt ist natürlich obligatorisch (und macht alle Erklärungen, die vor der Geburt gemacht wurden, automatisch ungültig, falls man nicht biologischer Vater ist. Dann wird eine neue Vaterschaftsanerkennung nötig).
So rum wird ein Schuh draus ...
Frei nach dem Motto: Ihr Bauch gehört ihr, aber mein Sperma gehört
mir!
Yepp ;)
Ergänzend ist die strafrechtliche Relevanz in Sachen "Samenraub" bzw.
"verbrecherische Antragung einer Vaterschaft" zu parafieren.
Ach was. Das gibt nur Gesetze, die so gut wie nie überprüfbar sind. In solchen Fällen muss ja keiner die Vaterschaft anerkennen ...
Robert
PS: im alten Rom musste m.W. der Pater Familias das Kind nach der Geburt explizit anerkennen (indem er es aufhob und in den Arm nahm).
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AdvoCard,
19.06.2011, 13:46
- Abänderung § 1592 BGB "Vaterschaft" - aberhallo, 19.06.2011, 14:22
- Abänderung § 1592 BGB "Vaterschaft" - Idee, 19.06.2011, 14:54
- Abänderung § 1592 BGB "Vaterschaft" - Stepanovic, 19.06.2011, 15:04
- Abänderung § 1592 BGB "Vaterschaft" -
Robert,
19.06.2011, 17:01
- Abänderung § 1592 BGB "Vaterschaft" - 2, 20.06.2011, 15:27