Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Abänderung § 1592 BGB "Vaterschaft"

AdvoCard, Sunday, 19.06.2011, 13:46 (vor 5307 Tagen)

Der schwachsinnige § 1592 BGB muss wie folgt ergänzt werden:

§ 1592
Vaterschaft.Vater eines Kindes ist der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

NEU:
4. Erklärt ein Mann per Eides statt, bis zum letzten abtreibungsfähigem Zeitpunkt gegenüber dem zuständigen Familiengericht oder Jugendamt, dass er das Kind nicht möchte, dann gilt die Vaterschaft als nicht gegeben, auch wenn die mutmaßliche Mutter diesem Willen entgegen handelt. Daraus resultiert, dass die mutmaßliche Mutter und das mutmaßliche Kind zu keinem Zeitpunkt jedwede Ansprüche gegenüber dem Mann haben.

Frei nach dem Motto: Ihr Bauch gehört ihr, aber mein Sperma gehört mir!

Ergänzend ist die strafrechtliche Relevanz in Sachen "Samenraub" bzw. "verbrecherische Antragung einer Vaterschaft" zu parafieren.


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