Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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DAS NETZ gibt bekannt:

Gurgler, Vor der Laterne, Thursday, 02.09.2010, 03:48 (vor 5612 Tagen) @ Strafrechtsexperte

Egal von welcher Seite man den Themenkomplex betrachtet, die Ursache des
Gesamtproblems ist immer auf Richter zurückzuführen. Richter sind
unabhängig, und treffen ihre Entscheidungen eigenverantwortlich. Richter
sind keinem Rechenschaft schuldig. Das wissen Richter ganz genau. Und wenn
einer derer aus der Kaste der unangreifbaren besonders skrupellos urteilt,
dann wird ihm ein Platz im obersten Gericht zuteil. Das wusste bereits
Freisler.

Leitsatz:

Die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer nach Art. 12a Abs. 1 und 4 GG beruht auf sachlichen Gründen und steht nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK.

Beschluss des 6. Senats vom 26. Juni 2006 BVerwG 6 B 9.06

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS

BVerwG 6 B 9.06
VG 17 K 1433/03

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und
Dr. Graulich

beschlossen:


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