Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Pressemitteilung OLG Karlsruhe

Dampflok, Thursday, 29.07.2010, 14:50 (vor 5646 Tagen) @ Gobelin

.....

Im Hinblick auf den aktuell nicht mehr bestehenden dringenden Tatverdacht
könne ferner - so der 3. Strafsenat - dahinstehen, ob in der Person des
Angeklagten derzeit noch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO) gegeben sei.

Aufgrund der zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr bestehenden gesetzlichen
Voraussetzungen für die Untersuchungshaft hat der 3. Strafsenat im Ergebnis
die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Mannheim vom 01.07.2010
sowie den ihr zugrunde liegenden Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom
25.02.2010 aufgehoben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet.

http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1257378/index.html

Aus Deiner Quelle:

"Der 3. Strafsenat hat sodann ausgeführt, dass jedenfalls im derzeitigen Stadium des Verfahrens kein dringender Tatverdacht mehr bestehe.

Zur Begründung hat der Senat insbesondere darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten und die Nebenklägerin als einzige Belastungszeugin die Fallkonstellation der „Aussage gegen Aussage“ vorliege.

Die Nebenklägerin, bei der Bestrafungs- und Falschbelastungsmotive nicht ausgeschlossen werden könnten, habe zudem bei der Anzeigeerstattung und im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens zu Teilen der verfahrensgegenständlichen Vorgeschichte und des für die Beurteilung des Kerngeschehens (dem Vergewaltigungsvorwurf) bedeutsamen Randgeschehens zunächst unzutreffende Angaben gemacht. Hinsichtlich der Verletzungen der Nebenklägerin könne derzeit aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen und Begutachtungen neben einer Fremdbeibringung auch eine Selbstbeibringung nicht ausgeschlossen werden. "

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