Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Pressemitteilung OLG Karlsruhe

Gobelin, Thursday, 29.07.2010, 14:44 (vor 5646 Tagen) @ Dampflok

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Im Hinblick auf den aktuell nicht mehr bestehenden dringenden Tatverdacht könne ferner - so der 3. Strafsenat - dahinstehen, ob in der Person des Angeklagten derzeit noch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben sei.

Aufgrund der zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft hat der 3. Strafsenat im Ergebnis die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Mannheim vom 01.07.2010 sowie den ihr zugrunde liegenden Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 25.02.2010 aufgehoben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet.

http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1257378/index.html


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