Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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FOCUS zum Film "Mutti muss arbeiten"

Timothy, Wednesday, 13.01.2010, 01:13 (vor 5832 Tagen) @ Christine

Genau das ist aber passiert, Timothy. Die im Film vorgestellte Richterin
des BGH war Meo-Micaela Hahne, die höchstselbst das Uteil unterschrieben
hat, in dem sie ausdrücklich eine Bgrenzung abgelehnt hat,
nachzulesen im FemokratieBlog unter dem Titel


Danke für den Hinweis, ich habe mir das Urteil (das letzte Drittel/Hälfte weil vorher nur die Sachlage und die Entscheidung des Berufungsgerichts dargelegt werden) durchgelesen.

Es war jedoch nicht die Richterin bzw die Kammer (wer zugestimmt hat weiß man im übrigen nicht, es unterschreiben immer alle gemeinsam) die eine pauschale Begrenzung des Unterhaltes ohne berücksichtigung der individuellen Situation abgelehnt hat, sondern der Gesetzgeber. (siehe auch hier http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html ). Das diese Möglichkeit grundsätzlich gegeben sein sollte, halte ich für selbstverständlich. Allerdings sollten sie natürlich den Ausnahmefall darstellen, und eben nicht die Regel.


Ich zitiere hier einmal einen Teil des Urteils, welcher zeigt das die vorherige Begutachtung des Falls durchaus als fehlerhaft im Sinne des neuen Gesetzes betrachtet wird, und die Argumentation der Frau (und des Berufungsgerichts) vom BGH nicht einfach so durchgewunken wurde.

"a) Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des gemeinsamen Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Kind nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht. Die Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes ist deswegen werktäglich bis 16.00 Uhr sichergestellt. Weil das Berufungsge-
richt über die pauschale Angabe, das Kind leide unter chronischem Asthma, hinaus keine konkreten Auswirkungen festgestellt hat, sind auch keine Umstände ersichtlich, die zusätzliche Betreuungsleistungen der Klägerin in der Zeit bis 16.00 Uhr erfordern könnten. Andererseits hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt, dass die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Er-werbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus berufstätig sein müsste. Kindbezogene Gründe für eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit und somit für eine Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus hat das Berufungsgericht damit nicht festgestellt."


Meiner Meinung nach eine sehr deutliche Sprache.


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