Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Welche Angaben muss das Impressum beinhalten?

Carsten, Tuesday, 08.12.2009, 14:54 (vor 5867 Tagen) @ Pancake

3. Der Gesetzeswortlaut des § 55 RStV

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen

oder

familiären Zwecken dienen,[/b] haben folgende Informationen leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.

Für Nicht-Juristen

http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Gesetzliche-Grundlagen.html

Und wieso existieren dazu zwei Vorschriften?

Es existieren keine zwei Vorschriften. § 5 TMG hat wie viele andere § en Absatz 1, 2, 3 oder weitere § en die dazugehören. Im Fall Impressumpflicht § 5 TMG und
§ 55 RStV.
Da ein Diskussionsforum nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, besteht nach § 5 TMG & § 55 RStV Impressumspflicht.
Warum das so ist, musst du schon die fragen, die solche Gesetze verabschieden.


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