Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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"lex specialis"

Rüdiger, Friday, 25.01.2002, 19:42 (vor 8718 Tagen) @ Mr. D

Als Antwort auf: Art. 3, Abs. 2 Satz 2 GG von Mr. D am 25. Januar 2002 14:19:50:

Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Nun meine Frage: Verstößt die Wehrpflicht nicht hiergegen?

Ich hab mich von einem Juristen belehren lassen, daß bei Art. 12 a GG (Wehrpflicht) eine sogenannte "lex specialis" vorliegt. Was der Gesetzgeber wolle, könne man nie aus nur aus nur EINEM Paragraphen ersehen, sondern immer nur aus dem Zusammenspiel mehrerer Paragraphen. Beispiel: Mord wird mit lebenslänglich bestraft - aber wenn es im Affekt geschah oder unabsichtlich oder auf Verlangen etc., dann liegt eben nicht Mord vor, sondern Totschlag oder Tötung auf Verlangen usw. usf.

Noch'n Beispiel: Im Handelsgesetzbuch ist das Verbot von Kartellen und Preisabsprachen verankert; gleich danach aber steht (noch) die Ausnahme: die Ladenpreisbindung im Buchhandel. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber diesen besonderen Bereich besonders (und anders) geregelt sehen will.

Und so ist es auch mit der Wehrpflicht. Männer dürfen nicht benachteiligt werden, aber im speziellen Bereich des Wehrdienstes eben doch, der wird durch diese "Spezialregelung" aus der allgemeinen Bestimmung herausgelöst und anders behandelt. - Das ändert aber m. E. nichts daran, daß die Wehrpflicht nur für Männer, ja besser noch die Wehrpflicht insgesamt auf den Müllhaufen der Geschichte gehört.

Gruß, Rüdiger


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