Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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... und Strafprozessordnung

Anabasis, Monday, 07.07.2003, 19:34 (vor 8248 Tagen) @ Anabasis

Als Antwort auf: Urteil Bundesverfassungsgericht von Anabasis am 07. Juli 2003 16:28:30:

... und hier noch ein Posting aus einem Juraforum.

Gruß Anabasis

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Hallo Bluespotter,

81c StPO ist nicht einschlägig. Es ist hier nur die Spurensuche (Spurengrundsatz) am Körper des Zeugen (Zeugengrundsatz) zulässig. Der Gesetzgeber dachte hier an die Opfer von Straftaten, z. B. bei einem Sexualdelikt.

Absatz 2 erlaubt nur eine Blutentnahme zur Feststellung der Abstammung. Es ist die einzigste Ausnahme vom Spuren- und Zeugengrundsatz.

Für die Entnahme einer DNA-Probe kann einzig und allein 81a StPO herangezogen werden. Diese Vorschrift fordert aber unmissverständlich den Beschuldigten. Eine Reihenuntersuchung gegen den Willen der Betroffenen ist daher nicht zulässig. Die Ermittlungsbehörden arbeiten hier immer über das Konstrukt der "Freiwiligkeit". Dies war ja Gegenstand der etwas heftigen Auseinandersetzung in diesem Forum.
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MfG Rio

$81a&c StPO


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