Re: Nachbemerkung - Richtlinien des Robert-Koch-Instituts
Als Antwort auf: Re: Nicht jeder Test ist gerichtstauglich / gestern in Wiso (ZDF) von Peter am 17. Juni 2003 22:36:16:
Ich habe noch mal nach den genauen Richtlinien des Robert-Koch-Institutes gesucht und wurde hier fündig. Dort heißt es unter anderem für ein Abstammungsgutachten
2.3.1 Das Untersuchungsgut muss durch einen Arzt entnommen werden. Als Untersuchungsgut dient in der Regel eine Blutprobe oder in begründeten Ausnahmefällen ein Mundschleimhautabstrich. Die Blutprobe erlaubt maximale Analysemöglichkeiten. Werden Systeme untersucht, die erst nach der Geburt ausreifen, soll die Entnahme von Blut erst nach dem achten Lebensmonat erfolgen.
Kann jetzt immer noch eine Vaterschaftsklage abgeschmettert werden mit der Begründung, die Verdachtsmomente seien zu klein, um eine Mutter und ihr Kind einer Blutabnahme auszusetzen? Der Speicheltest ist ja als Ausweichmoeglichkeit vorgesehen, und, wenn ein Richter eine Blutabnahme ablehnt, sähe ich in einer darauf folgenden Ablehnung eines Speicheltests eine unbillige Härte.
Interessant ist, dass die Moeglichkeit eines Speicheltestes auf den verschiedenen Webseiten dazu heruntergespielt wird (siehe auch Monikas Beitrag):
Grundsätzlich müssen Blutproben von einem Arzt entnommen werden. Blut ermöglicht eine größere Bandbreite an Testmöglichkeiten.
denn 'grundsätzlich' heißt hier nicht 'ausnahmslos' sondern 'in der Regel'.
Peter
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Monika ,
17.06.2003, 23:34
- ... nur deprimierend -
Andreas (der andere),
17.06.2003, 23:59
- Re: ... Ansichtssache -
XRay,
18.06.2003, 00:49
- Re: Vaterschaftstests - Peter, 18.06.2003, 01:31
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XRay,
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- Re: Nicht jeder Test ist gerichtstauglich / gestern in Wiso (ZDF) -
Peter,
18.06.2003, 01:36
- Re: Nachbemerkung - Richtlinien des Robert-Koch-Instituts - Peter, 18.06.2003, 19:03
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Andreas (der andere),
17.06.2003, 23:59