Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Vaterschaftstests

Peter, Wednesday, 18.06.2003, 01:31 (vor 8268 Tagen) @ XRay

Als Antwort auf: Re: ... Ansichtssache von XRay am 17. Juni 2003 21:49:54:

Hallo XRay,

du fragst dich:

- Warum sich "Spezialisten zusammentun, um die Konkurenz durch "nicht gerichtstaugliche Tests" zu verdrängen?

Monopolbildung. Die Herren und Damen kassieren gerne die hohen Gerichtssätze für Vaterschaftsgutachten (2000 Euro?) und fühlen sich durch die billige Konkurrenz mit Tests unter 500 Euro bedroht. Deswegen betreibt man Lobbyarbeit und will sich die Sahneschnitte sichern. Beliebtes Argument: Beim privaten Test wäre nicht sicher, wer welche Probe abgibt - Antwort: Sicher ist es für den Auftragsgeber und das reicht, um ihm oder ihr Gewissheit zu verschaffen.

Für die Anfechtung der Vaterschaft durch den Vater sind allerdings meines Wissens nur begründete Zweifel erforderlich.

Da liegt der Knackpunkt der Kampange gegen private Vaterschaftstests? Wenn die Mutter einen Test verweigern darf - reicht die Verweigerung dann schon als ausreichender Zweifel des Mannes? Ich meine, ja. Es gibt ein altes Gerichtsurteil, dass stärkere Zweifel fordert, "um Mutter und Kind vor den Unannehmlichkeiten einer Blutentnahme zu schuetzen". Das Gerichtsurteil sollte mit dem Stand heutiger Vaterschaftsgutachten hinfällig sein.

Der Umstand, der die Zweifel begründet darf allerdings nur eine gewisse Zeit (2 Jahre, wenn ich es recht erinnere) zurückliegen, sonst ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.

Ich finde trotz Bedenken diese Frist gut, um ein Kind nicht in Unsicherheit schweben zu lassen.

Hat man also eine "nicht gerichtstauglichen" (aber kostengünstigen) Test gemacht und so erfahren, daß man nicht der Vater ist, dann hat man sicherlich begründete Zweifel, die aber bei Gericht nichts taugen.

Bisher schon. "Nicht gerichtstauglich" heißt ja nur, dass man für das Urteil (nicht die Klage) noch mal einen Test machen muss, dann nach den offiziellen Richtlinien.

Es wäre also in diesem Fall wichtig zu wissen, wie konkret die Zweifel sein müssen, die eine Vaterschaftsanfechtung ermöglichen.
Weiß da wer bescheid?

Bisher gibt es wenig Gerichtsurteile dazu. Ich kenne kein neues, trotz Internet-Suche.

Wenn dann in einem Gerichtsverfahren ein zweiter, teurerer (weil gerichtstauglicher) Test erforderlich würde, dann dürfte das immernoch billiger sein, als die Fortsetzung der Unterhaltszahlungen, die ja dann mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit entfallen, denke ich.

Der zweite Test wird vom Verlierer des Verfahrens getragen, also erstmal nicht vom Nicht-Vater.

Oder gibt es vielleicht auch noch irgendwelche rechtlichen Spitzfindigkeiten, die es erlauben trotz Nachweis der "Nichtvaterschaft" (hehe.. ein schönes Wort..:-)) Unterhalt abzukassieren?

Ueberschreiten der zwei-Jahres-Frist, zum Beispiel.

Väter sind Müttern gegegenüber ganz klar benachteiligt. Väter haben nicht automatisch einen Beweis für ihre Vaterschaft. Wäre also die Forderung zu stellen, daß die Vaterschaft bei Geburt sofort durch Gentest bestätigt bescheinigt wird.

Das finde ich eine gute Forderung. Zumindest sollte den Eltern ein Test angeboten werden müssen, das Angebot (und ihre Absage) sollten sie schriftlich bestätigen.

Bei der Gelegenheit könnte man dann gleich eine wunderschöne Gendatenbank aufbauen, um.....
...vielleicht doch keine so gute Idee...oder?

Das ist eine ganz andere Frage. Ich zum Beispiel fände eine allgemeine Datenbank mit kodierenden Genen keine gute Idee.

Gruß,

Peter


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