Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Schreiben vom kommunalen Sterbeamt - 20.Juli 2019

Nick, Tuesday, 20.07.2004, 04:26 (vor 7214 Tagen) @ Dirk

Als Antwort auf: Medienprojekt: Auswüchse des Feminismus von Dirk am 18. Juli 2004 10:58:31:

Sterbeamt der Stadt Frankfurt / Main

Sehr geehrter Herr Dirk Mann,

wir gratulieren Ihnen recht herzlich zu Ihrem heutigen 65. Geburtstag!

Wie Sie wissen, endet mit dem heutigen Tag gemäß den Bestimmungen des Jugendfördergesetzes (JuFörgG), des Gewaltschutzgesetzes (GeSchuG), des Frauenschutzgesetzes (FrauSchuG), des Rentenkassenentlastungsgesetzes (ReKasEnG), des Demographieausgeichsgesetzes (DemAusG) und des Gesetzes über die sozialverträgliche Euthanasie (SozEuG) Ihre Regel-Lebenszeit.

Die gesetzliche Regel-Lebenszeit für Männer beträgt zur Zeit, falls nicht lebensverlängernde Gründe im Sinne des DemAusgG geltend gemacht werden können, grundsätzlich 65. Lebensjahre. Für Frauen endet die Regel-Lebenszeit gemäß SozEuthG, FrauSchuG und DemAusgG frühestens mit dem Erreichen des 75. Lebensjahres, weil Frauen eine 7 Jahre längere Lebenserwartung haben (aufgerundet auf 10 Jahre).

Es wird Ihnen hiermit - gemäß den gültigen "Ausführungsbestimmungen über den rechtsstaatlichen Umgang mit vergehendem Leben" (AusReUvergL) - Gelegenheit gegeben, das eventuelle Vorliegen von Tatbestände geltend zu machen und zu belegen, welche eine Verlängerung der Ihnen zustehenden Lebenszeit gemäß den o.a. Gesetzen begründen könnten.

Als Gründe kommen insbesondere in Frage:

Geburt und / oder Erziehung (als Mutter oder Pflegenmutter) von Kindern -> verheiratet: pro Kind 2 Lebensjahre -> geschieden / alleinerziehend: 5 Lebensjahre.

Mehr als 2-jährige Tätigkeit als Geichstellungsbeauftragte: 5 Lebensjahre pro Jahr der Tätigkeit.

Mindestens 4-jährige Tätigkeit als gewählte(r) Abgeordnete(r) auf kommunaler Ebene oder höher: pro Legislatur 4 Lebensjahre für Frauen, 2 Lebensjahr2 für Männer.

Mindestens 4-jähriges ehrenamtliches Engagemant in einem staatlich anerkannten ökologischen, gewaltpräventiven, antirassistischen, antinationalistischen, fremdenfreundlichen, islam- oder frauenfördernden Projekt: 2 Lebensjahre pro Jahr der Tätigkeit.

Vermögen: pro Lebensjahr 50.000 Euro pauschale Lebenssteuer, zahlbar sofort für das laufende Kalenderjahr, für die folgenden Jahre jeweils bis spätestens 15. Januar des angefangenen Kalenderjahres.

Härtegründe: z.B. pflegebedürftige oder anderweitig hilflose Ehefrau / Partnerin mit gültigem Lebensrecht.

Bitte machen Sie ggf. Gründe, deren Vorliegen der Durchführung einer rechtsstaatlichen Euthanasiemaßnahme entgegenstehen könnten, rechtzeitig - d.h. innerhalb der nächsten 4 Wochen - beim Sterbeamt ihres Wohnortes geltend. Ein solcher Antrag hat aufschiebende Wirkung, solange die Prüfung der geltend gemachten Sachverhalte andauert.

Sollte Ihrem Antrag stattgegeben werden, erhalten Sie von dort einen Bescheid mit Ihrer dann ggf. geänderten, gültigen Lebenszeit. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden oder verzichten Sie auf einen solchen Antrag, bzw. lassen die Frist für einen ordnungsgemäßen Antrag verstreichen, bitten wir Sie, sich in 6 Wochen (gerechnet vom heutigen Tage an) auf dem Rathaus, Zi. 623, zur Durchführung der rechtsstaatlichen Euthanasiemaßnahme gemäß SozEuthG einzufinden.

Die Euthanasiemaßnahme wird - schmerzfrei - in einem staatlich anerkannten Kurort durchgeführt und ist mit einem vorangehenden Kurzurlaub (7 Tage) zu Lasten der öffentlichen Hand verbunden. Wenn Sie für deren Unterbringung und Verpflegung aufkommen, können bis zu 2 Angehörige Sie zu diesem abschließenden Urlaub begleiten. Ortswünsche können leider nur berücksichtigt werden (nach Maßgabe der freien Plätze), wenn Ihre Mitteilung darüber mindestens zwei Wochen vor der Maßnahme beim Sterbeamt Ihres Wohnortes eingegangen ist (Eingang des Poststempels).

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Sterbeamt


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