Antidiskriminierungsstelle
Nein, eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist auch im
Rahmen des AGG zulässig. Da in Tiefgaragen Frauen häufiger als Männer Opfer
von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind, kann die
Errichtung von Frauenparkplätzen eine sinnvolle Maßnahme sein, um solchen
Straftaten vorzubeugen.
Wie man hier unmißverständlich lesen kann, wird die absolute Gefahr in Tiefgaragen nicht berücksichtigt. Niemand interessiert sich dafür, ob Männer dort überfallen und dabei verletzt oder sogar getötet wird. Wichtig ist auch:
"kann die Errichtung von Frauenparkplätzen eine sinnvolle Maßnahme sein" KANN, muß aber nicht. Es geht hier nicht darum, Straftaten zu verhindern, sondern "solchen Straftaten vorzubeugen".
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Tätiger,
05.11.2009, 19:19
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Mus Lim,
05.11.2009, 19:24
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Wolfgang A. Gogolin,
05.11.2009, 20:27
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roger,
05.11.2009, 23:55
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Mus Lim,
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