Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Prostitutionsgesetz

HerrClaus, Wednesday, 09.09.2009, 11:36 (vor 5954 Tagen) @ Michael

Denn, wenn man den Wortlaut des Gesetzes strikt anwendet, dann hört sich
das wie das neue afghanische Eherecht an: Werden sexuelle Handlungen nicht
erfüllt, besteht auch kein Anspruch auf Unterhalt!

Hast Du Deine eigenen Quellen überhaupt gelesen bzw. verstanden.

Denn genau das bedeutet es eben nicht.

"...In § 1 wird angeordnet, dass nach Erbringung („vorgenommen worden“) der sexuellen Dienste ein Anspruch auf Zahlung der versprochenen Gegenleistung besteht. Damit wird klargestellt, dass nicht etwa ein Leistungsanspruch des Kunden auf Erbringung der Dienstleistung entsteht oder diese gar einklagbar wäre. Angesichts der Tatsache, dass selbst Urteile auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht vollstreckbar sind, § 888 Abs. 3 ZPO, wäre das ein kaum erklärlicher Widerspruch und höchstwahrscheinlich auch wegen Verstoßes gegen Art. 1 GG (Achtung der Menschenwürde) verfassungswidrig.

§ 2 des Gesetzes stellt sicher, dass die Einwendung der Sittenwidrigkeit wegen der Art der erbrachten Dienstleistung ebenso ausgeschlossen ist wie die der Schlechterfüllung: es soll vor Gericht nicht Beweis erhoben werden müssen über die Qualität der erbrachten Dienste..."

Es handelt sich rechtlich also um einen (eingeschränkten) Deinstvertrag und nicht um einen Werkvertrag. In einem Dienstvertrag wird nur der Auftrag zum Tätigwerden erteilt, ein Ergebnis wird vom Beauftragtem im Gegensatz zum Werkvertrag nicht garantiert.

Grüße
HerrClaus


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