OT: Deutschlandprotokolle
Hier möchte ich Euch eine wichtige Information weiterleiten:
"Sicher ist auch Ihnen nicht entgangen, dass eine rechtsgültige deutsche Wieder-vereinigung nie statt gefunden hat und demzufolge auch die Gesetze einer BRD in dem Gebiet der ehemaligen DDR keine Geltung erlangen können.
1. Sowohl die DDR als auch die BRD waren zu keinem Zeitpunkt Staaten, sondern besatzungsrechtliche Instrumente der Alliierten. Sie stellten organisatorisch eine Selbstverwaltung mit staatsähnlichem Charakter dar, ohne jedoch selbst Staat im Sinne des Völkerrechts zu sein. Zwar stellte die DDR die Behauptung auf, sie sei ein souveräner Staat, auch wurde sie als solcher von anderen Staaten, zumeist aus dem Lager der sozialistischen Staaten, anerkannt, jedoch konnte tatsächlich kein Staat auf Territorium gegründet werden, auf dem bereits rechtlich ein Staat besteht, auch wenn dieser in der Ausübung eigener Staatsgewalt gehindert war oder derzeit ist. Er war durch die Verhaftung der letzten Regierung handlungsunfähig geworden, prinzipiell sogar schon mit der Verabschiedung des als "Ermächtigungsgesetz" bekannt gewordenen Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.03.1933 (RGBl. 1933 S. 141).
Somit steht fest, dass sowohl die DDR als auch die BRD keine Staaten waren oder heute sein könnten. es kann kein Staat auf Territorium begründet oder ausgerufen werden, auf dem völkerrechtlich bereits ein Staat besteht. Sowohl die BRD als auch die DDR waren nach der Definition eines Staates gemäß Georg Jellinek keine wirklichen Staaten, da beiden jeweils Staatsgebiet und Staatsvolk fehlten. Das ist auch unabhängig davon, ob die Selbstverwaltungsgebiete ein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz beschließen. Dies wäre völkerrechtlich irrelevant und daher völkerrechtswidrig.
2. Souverän waren beide besatzungsrechtliche Instrumente nicht. Die DDR war "moskauhörig" und als eine Kolonie Moskaus (der UdSSR) zu betrachten. Sie war z.B. derart unsouverän, dass sie z.B. den Namen der Deutschen Reichsbahn nicht ändern konnte, weil die russische Verwaltung der Militäradministration die Reichsbahn zur Zahlung von Reparationsmitteln verwendete. Die Souveränität der BRD wurde bereits in ausführlich beleuchtet und im Ergebnis klargestellt, dass die BRD zwar gewisse Souveränität besitzt, aber in bezug auf das eigentliche Deutschland (Deutschland als Ganzes) keine Souveränität besteht, wenn es um den Rechtsstatus von Deutschland geht.
3. Nachdem es zur so genannten politischen Wende in der DDR im Jahre 1989 kam und die innerdeutsche Demarkationslinie, die keine Staatsgrenze war, geöffnet wurde, setzten sich die Politiker beider Selbstverwaltungsgebiete zusammen und beschlossen (auch gemäß der entsprechenden Forderungen der Bürger) die Zusammenfassung dieser zwei Gebiete. Dies wurde dann in der Folgezeit als "Wiedervereinigung" verkauft, weil niemand den Mut hatte, auch die Gebiete einzufordern und mit zu vereinen, die nach dem Protokoll der Berliner Konferenz ("Potsdamer Abkommen") unter polnische und russische Verwaltung gestellt wurden. Bereits die DDR hatte die so genannte "Grenze zu Polen" anerkannt, und auch die Politiker der BRD mochten dieses Thema nicht ansprechen. Hintergrund war logischerweise, dass mit dem Anschluss der Ostgebiete die eigentliche Wiedervereinigung (mit dem Ergebnis eines wiederhergestellten Deutschen Reiches in den von den Alliierten zugestandenen Grenzen) vollzogen worden wäre, was die Auflösung der beiden besatzungsrechtlichen Mittel bedeutet hätte. Aus nachvollziehbaren Gründen, vor allem dem Erhalt der politischen Posten und der damit verbundenen "Diäten" wollte man die Auflösung der DDR und der BRD nicht durchführen und aus diesem Grunde gab es eine "kleine Wiedervereinigung", also eine Teilvereinigung von den zwei Dritteln des eigentlichen Deutschlands. Diese Teilvereinigung wurde bereits durch die Öffnung der Demarkationslinie zwischen den beiden Selbstverwaltungsgebieten bewirkt. Später gab es eine Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion. Die Regierungen der beiden Selbstverwaltungsgebiete beschlossen, in einer Art Fusion einander zu verbinden, also sollte gemäß eines am 31.08.1990 zwischen beiden Regierungen unterzeichneten Vertrages, Einigungsvertrag genannt, der Beitritt des besatzungsrechtlichen Provisorium DDR zum besatzungsrechtlichen Provisorium BRD erfolgen. Als Rechtsgrund einigte man sich darauf, den Beitritt nach Artikel 23 Satz 2 Grundgesetz erfolgen zu lassen. Dieser Beitritt sollte am 03.10.1990 geschehen, wie in Artikel 1 dieses Einigungsvertrages festgelegt wurde.
4. Zuvor sind bereits am 17.07.1990 in Paris von den Außenministern der Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion die beiden besatzungsrechtlichen Provisorien rechtlich aufgelöst worden: Der sowjetische Außenminister Eduard Schewardnadse teilte dem damaligen DDR-Außenminister Hans-Joachim Meyer mit, dass die Verfassung der DDR mit Wirkung zum 18.07.1990; 0:00 Uhr ungültig geworden und die Staatsangehörigkeit der DDR von diesem Zeitpunkt an ungültig ist. An demselben Tage teilte der amerikanische Außenminister James Baker dem BRD-Außenminister Hans-Dietrich Genscher mit, dass er von den ihm obliegenden Vorbehaltsrecht der USA zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch macht und die Präambel (Wiedervereinigungsgebot) und den Artikel 23 (Geltungsbereich) des Grundgesetzes ebenfalls mit Rechtswirkung zum 18.07.1990; 0:00 Uhr ersatzlos aufhebt. Damit habe auch das besatzungsrechtliche Mittel namens "Bundesrepublik Deutschland" seine Schuldigkeit getan und gelte ebenfalls als aufgelöst.
5. Aus dem im Punkt 4. erklärten Grund der vollständigen Auflösung der beiden besatzungsrechtlichen Mittel folgt, dass der Einigungsvertrag, unterzeichnet am 31.08.1990, nicht rechtsgültig abgeschlossen werden konnte. Ohne die geltende DDR-Verfassung konnte die DDR nicht völkerrechtliche Handlungen durchführen und ohne das geltende Grundgesetz konnte ebenfalls der Bundestag keine völkerrechtlichen Handlungen durchführen, weswegen aus diesem Grunde der am 31.08.1990 unterzeichnete Einigungsvertrag von Anbeginn ungültig ist.
6. In Artikel 4 des Einigungsvertrages ist in Punkt 2 festgelegt worden, dass der Artikel 23 des Grundgesetzes aufgehoben wird. Ungeachtet des bereits am 18.07.1990 aufgehobenen Artikels 23 des Grundgesetzes wurde dieser Artikel also nochmals durch den "Einigungsvertrag" aufgehoben. In diesem Artikel steht folgende Definition: Artikel 4: Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik wird wie folgt geändert:
a. Die Präambel wird wie folgt gefasst: ...
b. Artikel 23 wird aufgehoben Da in diesem Artikel nicht der Termin dieser Aufhebung genannt wird (etwas so, wie in Artikel 1 der Termin des Beitrittes auf den 03.10.1990 festgelegt wurde), gilt gemäß der allgemein bekannten Rechtssprechungsgepflogenheiten diese Aufhebung ab dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag in Kraft tritt. Der Vertrag ist am 29.09.1990 mit allen Artikeln, Protokollen und Vereinbarungen in Kraft getreten (siehe die entsprechende Mitteilung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 II S. 1360).
7. Da am 29.09.1990 durch den an diesem Tage in Kraft getretenen Artikel 4 Punkt 2 des "Einigungsvertrages" der Artikel 23 des Grundgesetzes aufgehoben worden ist, konnte am 03.10.1990 gemäß Artikel 1 des "Einigungsvertrages" die DDR nicht mehr auf der Rechtsgrundlage des Artikels 23 Grundgesetz der BRD beitreten oder die Länder der DDR an diesem Tage Länder der BRD werden. Ein rechtswirksamer Beitritt der DDR zur BRD hat also nicht stattgefunden.
8. Durch die Formulierung des Artikels 1 des "Einigungsvertrages": "Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, .... und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - (GBl.I Nr. 51 S. 955) gemäß Anlage II maßgebend." wird eindeutig festgestellt, dass die (juristisch nicht bestehenden) Länder der DDR den juristisch ebenfalls nicht (mehr) bestehenden Ländern der BRD (weil diese mit ihren Ländern aufgelöst ist) beitreten sollen, und zwar einzig auf der Grundlage des Artikels 23 GG am 03.10.1990. Dies steht so genau in dem Beschluss der "Volkskammer der DRR" vom 23.08.1990. Das Gesetz, durch welches die Gründung der Länder bewirkt werden sollte, konnte auch niemals Rechtswirksamkeit erreichen, denn nach seinem §1 sollten am 14.10.1990 in der DDR die Länder ...[Aufzählung der Länder]... gegründet werden. Doch seit 03.10.1990 bestand keine DDR mehr. Daher konnte nach diesem Tage auch in der DDR nichts mehr gegründet werden, wenn keine DDR mehr besteht. Und weil erst am 14.10.1990 das "Ländergründungsgesetz" in Kraft treten sollte, konnte es zum Zeitpunkt des Beitrittes am 03.10.1990 auch keine Länder geben, die beigetreten sein könnten. Außerdem: Weil bereits am 17.07.1990 die 'Verfassung der DDR' außer Kraft gesetzt wurde, konnte am 22.07.1990 die Volkskammer - die somit keine Rechtsgrundlage zum Handeln mehr hatte - juristisch gültig keine (neuen) Länder mehr gründen. Die Länder bestanden also rechtlich am 03.10.1990 überhaupt nicht und konnten daher an diesem Tage auch keine "Länder der DDR" werden. Neu wären diese Länder auch nicht gewesen, denn diese Länder sind bereits 1946 (also vor Gründung der DDR am 07.10.1949) von der sowjetischen Besatzungsmacht gegründet worden, nachdem völkerrechtswidrig die (überhaupt gar keine Republik mehr gewesen seiende) "Republik Preußen" für aufgelöst erklärt wurde ("Die Republik Preußen ... hat in Wirklichkeit zu bestehen aufgehört..")
9. Durch diese nicht erfolgte Vereinigung konnte auch das im "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" ("Zwei plus Vier-Vertrag") in Artikel 1 (1) genannte "vereinte Deutschland" nicht existieren (ebenfalls gehört Berlin nicht zum "vereinten Deutschland"). Daher konnte eine Ratifikation des "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" nicht - wie in Artikel 8 (1) gefordert - erfolgen. Daher ist der Vertrag für das inexistente "vereinte Deutschland" auch nicht in Kraft getreten.
Durch die vorgenannten Punkte ist klargestellt worden, dass der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 nicht juristisch gültig den Beitritt der DDR zur BRD bewirkt haben kann. Eine so genannte "Wiedervereinigung" hat aus diesem Rechtsgrund nicht stattgefunden. Der "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" ist deshalb weder ratifiziert worden noch ist er in Kraft getreten und könnte Rechtswirkung für das inexistente "vereinte Deutschland" entfalten.
Vom Bundesverfassungsgericht wurde 1973 festgestellt, dass der übergeordnete Staat das Deutsche Reich ist. (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR: «Es wird daran festgehalten (vgl zB BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches ...>) (siehe Anhang
Auf eine Anfrage in meinem Geburts- und bis letztem Jahr für mich zuständigen Bundesland (Mecklenburg-Vorpommern) zu dieser Staatsangehörigkeitssache kam erstaunlicher Weise heraus, dass es eine Staatsangehörigkeit der BRD nicht gibt (siehe Anhang vom Landkreis Demmin).
Des Weiteren sind in den vergangen Jahren jede Menge Gesetze geändert worden:
Aufhebung des Grundgesetzes Art. 34 [Staatshaftung]
Aufhebung von Art. 101 [Gesetzlicher Richter] des Grundgesetzes
Aufhebung von § 15 [Die Gerichte sind Staatsgerichte] des BRD-GVG
2. BMJBBG Art. 4 § 3 Folgen - Bundesgesetzblatt vom 23.11.2007 Seite 2614
Aufhebung Bundesrecht - Löschung der Einführungsgesetze und Geltungsbereiche von GVG, StPO und ZPO (1. BMJBBG, BGBl Teil I Nr. 18, S. 0866 vom 19. April 2006) und Aufhebung Besatzungsrecht, soweit es nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden ist und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den Artikeln 73, 74 und 75 GG zuzuordnen war (2. BMJBBG insb. Art. 4 veröffentlicht im BGBl. Teil I Nr. 59, S. 2614 vom 23.11.2007), ausgenommen das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946
Rechte der Besatzungsmächte bleiben erhalten!
Bitte richten Sie Ihre Aufmerksamkeit auf folgende Punkte:
Mit dem zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht v. 23.11.2007 Bundesgesetzblatt, Seite 2614 haben sich die Besatzungsmächte mit Art. 4 § 3 zu Ihren Rechten und Pflichten bekannt.
Dies war notwendig, weil die Besatzungsmächte einschneidende Gesetzesänderungen durchgeführt haben. Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europ. Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen.
Dieser internationale Gerichtshof hat festgestellt, dass die BRD kein effektiver Rechtstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006)."
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- OT: Deutschlandprotokolle -
Rosi,
16.08.2009, 04:07
- Die Jahrhundertlüge -
Mus Lim,
16.08.2009, 07:37
- Die Jahrhundertlüge - Rosi, 16.08.2009, 15:49
- OT: Deutschlandprotokolle -
Tätiger,
16.08.2009, 19:17
- OT: Deutschlandprotokolle - Holger Fröhner, 16.08.2009, 20:27
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Christine,
16.08.2009, 21:55
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Tätiger,
17.08.2009, 01:00
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Scotty,
17.08.2009, 16:02
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Tätiger,
17.08.2009, 18:21
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Weltreisender,
17.08.2009, 19:22
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17.08.2009, 20:22
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Weltreisender,
17.08.2009, 20:37
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17.08.2009, 21:33
- OT: Deutschlandprotokolle - Weltreisender, 17.08.2009, 22:55
- OT: Deutschlandprotokolle -
Tätiger,
17.08.2009, 21:33
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Weltreisender,
17.08.2009, 20:37
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Tätiger,
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- OT: Deutschlandprotokolle - Scotty, 17.08.2009, 19:27
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Weltreisender,
17.08.2009, 19:22
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Tätiger,
17.08.2009, 18:21
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Scotty,
17.08.2009, 16:02
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Tätiger,
17.08.2009, 01:00
- Die Jahrhundertlüge -
Mus Lim,
16.08.2009, 07:37