Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Alice Schwarzer: Amoklauf "Tat eines Frauenhassers" - Pornos waren Schuld

guest2, Thursday, 12.03.2009, 21:51 (vor 6131 Tagen) @ Satyr

Wenn sie sich an meinem Rolli vergehen, kann ich mich als Behinderter doch
aber sicher diskriminiert fühlen, oder? *g*

Nein ernsthaft. Das es nicht leicht wäre, Frau Schwarzer zu verklagen..
das ist mir klar. Ich glaube auch nicht, das man damit durchkommen würde -
eben wegen ihrer "Auszeichnungen" und Freundschaft zur Kanzlerin. Aber wenn
sich überhaupt mal ein Gericht mit der Frage der "Volkshetze" beschäftigen
müsste, im Kontext von betroffenen Männern, wäre das sicher eine
interessante Sache. Schon alleine weil am Ende eine Begrüdung verlesen
würde, warum es sich um Volkshetze handelt oder eben nicht. Das Ganze noch
hübsch Medienwirksam aufgehübscht.. würde vielleicht einige zum nachdenken
bringen.

Bisher musste sich ja keine offizielle Stelle mit diesen Gedanken
befassen, geschweige denn offiziell dazu Stellung nehmen, warum Frau
Schwarzer solch einen Unsinn verbreiten darf - während es in anderen
Kontexten bestraft wird.


Das ist nach meiner Erinerrung nicht richtig (finde aber keine Quelle).

Klagen hat es gegeben, abgelehnt, Grund, "die Maenner" seien eine zu allgemeine Gruppe, als dass sie Ziel von Volksverhetzung werden koennten (analog: "Die Deutschen" koennen nicht ziel von Rassismus in Deutschland werden).

Jetzt halt nochmal mit "Die Jungen".

Schwaetzer selber sieht das aber natuerlich total anders, wenn es um "die Frauen" geht, da ist ja die blosse Existenz von Pornographie oder so schon als Volksverhetzung zu werten *kotz*

Also versprich Dir nix.

Hier nochmal der 130 StGB

§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer


[...]


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