BGH-Urteil zum Ehegattenselbstbehalt und berufsbedingten Fahrten zur Arbeitsstätte
BGB §§ 1361, 1581; ZPO § 287
a) Zum Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreuung eines minderjährigen Kindes.
b) Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei berufsbedingten Fahrten zur Arbeitsstätte.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 63/07 - OLG Naumburg
AG Schönebeck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. März 2007 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Sie heirateten im Jahr 1982. Aus der Ehe sind die Kinder Niels (geb. 27. September 1988) und Linda (geb. 21. August 1990) hervorgegangen, deren Unterhalt durch Jugendamtsurkunden tituliert ist.
Die Parteien trennten sich im April 2005. Sie leben auch nach der Trennung in dem ihnen als Miteigentümern (dem Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3) gehörenden Einfamilienhaus.
Der Beklagte ist von Beruf Elektroingenieur. Er erzielt neben seinem Erwerbseinkommen Einnahmen aus Verpachtung.
Die Klägerin ist Ingenieurin für Elektroenergieanlagen. Sie ließ sich aber während des Zusammenlebens der Parteien (unter anderem) zur Reiseverkehrskauffrau umschulen und war als solche nur zeitweilig tätig; zuletzt arbeitete sie bis Ende 2005 im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit. Seit Anfang 2006 ist sie arbeitslos. Aufgrund einer Rheumaerkrankung ist sie mit einem Grad der Behinderung von 40 % schwerbehindert.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu Unterhaltszahlungen in wechselnder Höhe verurteilt und den Unterhalt bis März 2007 befristet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten zu höherem Unterhalt verurteilt, zuletzt ab April 2007 - unbefristet - in Höhe von monatlich 493 EUR. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Weiter siehe hier http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZR%2063/07 (PDF - 9 Seiten)
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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein
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Christine,
28.01.2009, 12:22
- berufsbedingte Arbeitsstätte - roser parks, 28.01.2009, 21:40