Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Widersprüchlich

Norbert, Baden-Württemberg, Tuesday, 28.10.2008, 21:03 (vor 6265 Tagen) @ Rainer


Möglicherweise hat Sie mit der Tat auch einen Mord verwirklicht.
1. Objektiver Tatbestand
a) Es könnte das Merkmal Heimtücke vorliegen.
Heimtücke bedeutet nach allgemeiner Auffassung die Ausnutzung der Arg- und
Wehrlosigkeit des Opfers (in feindlicher Willensrichtung).
Arglos ist ein Opfer, das sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen
Angriffs auf seinen Körper oder sein Leben versieht. Wehrlos ist, wer
infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande ist oder darin
stark eingeschränkt ist.
Fraglich ist, ob Das Kind arglos sein konnte. Kleinkindern und Säuglingen
fehlt noch die Fähigkeit zum Argwohn, sie können die böse Absicht eines
anderen ohnehin nicht erkennen. Sie könnten einer solchen Absicht auch
überhaupt nicht entgegentreten. Eine Arglosigkeit des Säuglings, oder
Kleinkindes scheidet daher aus.

Jemand, der keine Fähigkeit zum Argwohn hat, ist wohl immer arglos.
Somit:
Eine Arglosigkeit des Säuglings, oder Kleinkindes scheidet daher nie aus.

Wehrlosigkeit muß nicht zwangsläufig mit Arglosigkeit verbunden sein.
Hier genügt der große Unterschied in der Körperkraft, die bei einem fünfjährigen Mädchen im Verhältnis zu einer Erwachsenen noch recht bescheiden ist.
Was aus dem Bericht über die Tötung auch klar hervorgeht.


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